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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (299 Worte)

Rechte und Pflichten bei Prüfungen durch die Steuerfahndung

Nach dem Bestimmungen der Abgabeordnung sind Steuerpflichtige zur Mitwirkung bei der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse verpflichtet. Die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen sind vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen.

Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, sind zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.

Sind derartige Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Steuerfahndung im Rahmen der Prüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann auch verlangen, dass ihr die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten hierfür hat der Steuerpflichtige zu tragen.

Die Mitwirkung des Steuerpflichtigen kann grundsätzlich erzwungen werden - z.B. durch Festsetzung eines Zwangsgeldes.

Zwangsmittel sind jedoch dann nicht zulässig, wenn der Steuerpflichtige dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat bereits ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist.

Erfolgt keine Mitwirkung, können daraus allerdings im Besteuerungsverfahren für den Steuerpflichtigen nachteilige Folgerungen gezogen und die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden. (§ 162, §§ 88, 90 AO).

Ergibt sich während der Ermittlungen der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit, wird dem Steuerpflichtigen unverzüglich die Einleitung des Straf- bzw. Bußgeldverfahrens mitgeteilt. In diesem Falle wird der Steuerpflichtige noch gesondert über seine strafprozessualen Rechte belehrt.

Im Strafverfahren haben die Steuerfahndung und ihre Beamten polizeiliche Befugnisse. Sie können Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften anordnen und sind berechtigt, die Papiere des von einer Durchsuchung Betroffenen durchzusehen.

Benötigen Sie Hilfe bei der Abwendung sanktionierender Maßnahmen der Finanzbehörde oder bei der Begleitung einer Steuerfahndung, stehe ich Ihnen gern streitbar zur Seite.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Kommentare

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(webseite) am Dienstag, 16. Juli 2013 18:07

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