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Spendenhaftung
Damit Spender ihre Spenden steuerlich geltend machen können, ist eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung der entsprechenden Körperschaft notwendig. Gutgläubige Spender genießen hier einen Vertrauensschutz, falls die ausgestellte Spendenbescheinigung nicht ordnungsgemäß ist. Die spendenempfangende Körperschaft haftet jedoch im Falle nicht ordnungsgemäßer Zuwendungen für entstandene Steuerausfälle pauschal.
Spenden sind steuerlich abzugsfähig, wenn die Empfangsbestätigung auf amtlich vorgeschriebenem Formular erfolgt und alle erforderlichen Angaben vollständig angegeben wurden. Ob die ausgestellte Zuwendungsbestätigung auch wirklich ordnungsgemäß ist, ist für den Spender oft nicht einsehbar. Deshalb vertraut er auf die Richtigkeit.
Wenn die Finanzveraltung feststellt, dass die empfangende Körperschaft Spendenbescheinigungen zu unrecht oder unrichtig ausstellt, müssten beim Spender die Veranlagungen geändert werden. Das wäre ein zu großer Verwaltungsaufwand. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber eine Vertrauensschutzregelung für den Zuwender eingeführt. Der Spendenabzug bleibt beim Spender wie veranlagt bestehen.
Demgegenüber haftet jedoch die zuwendungsempgangende Körperschaft. Hier bestehen nunmehr zwei Möglichkeiten:- Ausstellerhaftung - diese greift, wenn unrichtige Bestätigungen grob fahrlässig oder vorsätzlich ausgestellt werden; auch beim Ausstellen von sogenannten "Gefälligkeitsbescheinigungen".
- Veranlasserhaftung - die besteht, wenn die Spenden nicht satzungsgemäß verwendet werden, also nicht für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
Sprechen Sie mich an, wenn es Probleme gibt.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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