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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (399 Worte)

Steuerhinterziehung und Selbstanzeige

Durch den Handel mit Daten-CD´s hinsichtlich der steuerlichen Daten von "Steuersündern" ist die Problematik der Selbstanzeige und der damit verbundenen "strafbefreienden Selbstanzeige" verstärkt in den Fokus der Arbeit von uns Steuerberatern gerückt.

Ich möchte hier einen knappen Überblick über die relevanten Eckpunkte geben, die eine Strafbefreiung erwirken oder ausschließen. Grundsätzlich gilt jedoch: Besprechen Sie Ihre Situation so schnell wie möglich mit einem Steuerberater! Denn jeder Fall ist ein Einzelfall!

Laut § 371 Abgabenordnung (AO) tritt die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige (Offenlegung aller steuerlichen Sachverhalte) nicht ein, wenn:
  • die Hinterziehungstat zum Teil oder ganz bereits durch die Finanzbehörde entdeckt wurde, und
  • der Hinterzieher dies wissen musste oder damit hätte rechnen müssen.
Der letzte Punkt ist immer wieder Streitthema, da er sehr subjektiv ist und sollte daher gut durchleuchtet werden. Es ist daher äußerst erforderlich, diese subjektive Komponente für eine Steuerhinterziehung bzw. -verkürzung herauszuarbeiten. Die Erfüllung der subjektiven Seite hat die Finanzbehörde zu ermitteln. Daher gilt der allgemeine Grundsatz: "Im Zweifel für den Angeklagten"

Der Tatbestand der Tatentdeckung ist da schon objektiver. Der BFH urteilte zu dieser Problematik, dass die Kenntnis der Finanzbehörde von einer "Steuerquelle" noch keine Tatentdeckung bedeutet (BFH, 20.05.2010,1 StR 577/09). Grundsätzlich lässt sich jedoch darstellen, dass wenn zur Kenntnis einer Steuerquelle auch begründbare Vermutungen hinzukommen, die eine Hinterziehung erkennen lassen, liegt eine Tatentdeckung vor - d.h., wenn auch bereits eine Anfrage gestartet wurde an das veranlagende Finanzamt, ob bestimmte Einkünfte ersteuert wurden. Ab diesem Zeitpunkt gilt es zu beweisen, dass keine mögliche Kenntnis beim Hinterzieher hierüber vorhanden war.

Das reine Vorliegen von Daten auf einer Daten-CD stellt somit noch keine Entdeckung einer Steuerhinterziehung dar. Der Steuerpflichtige könnte seine Einkünfte ja ordnungsgemäß versteuert haben. Zur nachweislichen Tatentdeckung müssen jetzt noch Recherchen bei den zuständigen Finanzbehörden gestartet worden sein.

Es ist also immer ratsam, Akteneinsicht zu beantragen, um den Ermittlungsvorgang genau zu analysieren, bevor unter Umständen einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO zugestimmt wird.

Beachtenswert in diesem Zusammenhang ist die Beweislast der Finanzbehörden hinsichtlich der Voraussetzungen des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO. D.h. die Finanzbehörde muss den Wegfall der Strafbefreiung einer abgegebenen Nacherklärung der Einkünfte beweisen. Dies geht offensichtlich nur durch exakt geführte Fahndungsunterlagen. Also können diese auch schön von mir mit Ihnen zusammen im Notfall eingesehen werden.

Also keine Panik, es ist nur Eile geboten. Die Nacherklärung sollte immer zügig geschehen. Ich stehe Ihnen streitsam zur Seite!

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müler, Hamburg

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Montag, 06. Mai 2024

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