Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (371 Worte)

Steuerberatungskosten für Einkommensteuerklärung

Die Kosten für die Anfertigung der Einkommensteuererklärung sind nicht aufzuteilen (BFH, Beschluss v. 18.5.2011 - X B 124/10, NV; veröffentlicht am 14.9.2011).

Steuerberatungskosten können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein, wenn und soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen oder im Zusammenhang mit Betriebssteuern oder Investitionszulagen für Investitionen im einkünfterelevanten Bereich stehen. Das Übertragen der Ergebnisse der Einkünfteermittlung in die entsprechenden Anlagen zur Einkommensteuererklärung und das übrige Ausfüllen der Einkommensteuererklärung gehören nicht zur Einkünfteermittlung. Somit sind die hier entfallenden Kosten keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten (vgl. hierzu BMF, Schreiben v. 21.12.2007, BStBl 2008 I S. 256).

Der BFH führte aus: Steuerberatungskosten für das Erstellen der Einkommensteuererklärung über das bloße Ermitteln der Einkünfte hinaus, sind keine als Betriebsausgaben abziehbare Aufwendungen (BFH, Urteil v. 18.11.1965 - IV 151/64 U).
Dieser Entscheidung --die ebenfalls einen Steuerpflichtigen betraf, der ausschließlich Gewinneinkünfte bezogen hatte-- lässt sich nicht entnehmen, dass beim Vorhandensein nur einer einzigen Einkunftsart etwas anderes gelten könnte. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die Entscheidung des Großen Senats zur Aufgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbots nicht erneut überprüfungsbedürftig geworden. Denn auch der Große Senat hat daran festgehalten, dass eine unbedeutende berufliche Mitveranlassung von Aufwendungen, die die Lebensführung betreffen, keinen --auch keinen anteiligen-- Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug eröffnet (vgl. BFH, Beschluss v. 21.9.2009 - GrS 1/06, unter C.III.4.b ). Beruflich mitveranlasst ist im Streitfall aber allenfalls das Eintragen der --anderweitig und unter Inanspruchnahme des Betriebsausgabenabzugs ermittelten-- Einkünfte aus Gewerbebetrieb in die Anlage GSE. Dem stehen indes die erheblichen privaten Abzugsposten in den Einkommensteuererklärungen des Klägers gegenüber (diverse Kategorien von Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Parteispenden). Deren Umfang lässt den mit der bloßen Eintragung der gewerblichen Einkünfte in die Anlage GSE verbundenen Arbeitsaufwand als "unbedeutend" im Sinne der Rechtsprechung des Großen Senats erscheinen.

Quelle: NWB online 19.09.2011

Anmerkung: Grundsätzlich überdenkenswert ist die Ansicht des Senats m.E. aber schon. Hätte der Steuertpflichtige im Streitfall keine gewerblichen Einkünfte, wäre er auch sicherlich nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet gewesen. Dass die Erstellung einer Einkommensteuererklärung der privaten Lebensfühjrung zuzurechnen ist, mag grundsätzlich stimmen. Wenn die Aufwendungen für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung aber ausschließlich durch die unternehmerische Betätigung  initiiert werden (ohne die gewerblichen Einkünfte, wäre der Steuerpflichtige nicht angehalten eine ESt-Erklärung erstellen zu müssen) - ist der vom Senat vertretene Grundgedanke nicht richtig.
Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Sonntag, 28. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)