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Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Lose geführte Aufzeichnungen genügen den Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nicht (BFH, Beschluss v. 12.7.2011 - VI B 12/11, NV; veröffentlicht am 14.9.2011).
Der BFH hat in mehreren Entscheidungen die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch näher präzisiert (z.B. Urteile v. 9.11.2005 - VI R 27/05, v. 16.11.2005 - VI R 64/04; v. 16.3.2006 - VI R 87/04). Das Das Fahrtenbuch muss eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen bieten. Der zu versteuernde Anteil (Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der Gesamtfahrleistung muss mit vertretbarem Aufwand überprüft werden können. Das heißt u.a., dass das Fahrtenbuch zeitnah und fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen Form geführt wird, die nachträgliches Einfügen oder Verändern ausschließt oder dies zumindest deutlich erkennbar werden lässt. Laufend, aber lose gefertigte Aufzeichnungen reichen also nicht aus (BFH, Beschluss v. 13.3.2007 - VI B 141/06).Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen der zuvor eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden (BFH, Urteil v. 16.11.2005 - VI R 64/04).
Die Richter führten aus: Die im Streitfall mit Hilfe des Programms MS Excel erstellten Tabellenblätter sowie die diesen zu Grunde liegenden handschriftlichen Aufzeichnungen des Klägers genügen nicht den von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen. Eine Manipulation hinsichtlich der gefahrenen Kilometer zu einem späteren Zeitpunkt war nicht auszuschließen.
Quelle: NWB online 14.09.2011
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