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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.


Transparenzhinweis gemäß Art. 50 EU AI Act: Dieser Beitrag wurde ganz oder teilweise mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt und anschließend redaktionell geprüft. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

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Änderung bei der Dienstwagenbesteuerung

Für reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 %-Regelung) bei der privaten Nutzung nur 0,25% der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur 0,25% der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen.

Dies gilt bislang nur, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs nicht mehr als 60.000 € beträgt.

Der Höchstbetrag soll nun von 60.000 € auf 80.000 € angehoben werden. Dies soll auch entsprechend bei der Überlassung dieses Fahrzeugs an Arbeitnehmer gelten.

Hinweis: Diese Änderungen sollen erstmals für Kraftfahrzeuge gelten, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.

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Sonntag, 23. August 2026

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