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Steuerabzugsverfahren bei beschränkter Steuerpflicht
Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 17.06.2014 (IV C 3 - S 2303/10/1002) Stelling dahingehend bezogen, wie sich der Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug beim Steuerabzug nach § 50a EStG verhält.
Das BMF führte in den Schreiben aus, dass der Bundesfinanzhof mit seinen Urteilen vom 27.07.2011 (I R 32/10) und vom 25.04. 2012 (I R 76/10) zur Frage der Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Werbungskosten beim Steuerabzug nach § 50a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG 1990/1997 (a. F.) Stellung genommen hat.
Danach ist § 50a Absatz 4 EStG a. F. wegen Unionsrecht in normerhaltender Weise zu reduzieren, soweit er ohne Einschränkung ausschließt, dass ein beschränkt Steuerpflichtiger Ausgaben, welche unmittelbar mit der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, bereits im Rahmen des Abzugsverfahrens nach § 50a EStG berücksichtigen kann.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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