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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
4 Minuten Lesezeit (782 Worte)

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen? 1.    Grundsatz und Beispiele Kennzeichnend für haushaltsnahe Dienstleistungen ist, dass es sich um keine handwerklichen Arbeiten handelt sowie die Tätigkeiten gewöhnlich durch die Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden könnten und eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister hierfür beauftragt wird.

Beispiele für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen:
  • Hausarbeiten (z. B. Reinigung, Fenster putzen, Bügeln),
  • Gartenpflege (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden),
  • Hausmeisterdienste und Hausreinigung (Treppenhaus),
  • Kleidungs-/Wäschepflege im Haushalt des Steuerpflichtigen,
  • Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen.
Bei der Anstellung eines Au-pairs ist zu unterscheiden:
  • Erledigt das Au-pair neben der Kinderbetreuung auch leichte Hausarbeiten und wird der Umfang der Kinderbetreuung nicht nachgewiesen, können pauschal 50 % der Gesamtaufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Ergibt sich aus dem Vertrag mit dem Au-pair, dass dieses ausschließlich für die Kinder zuständig ist, sind alle Aufwendungen Kinderbetreuungskosten. U. U. müssen die im Vertrag aufgeführten Stunden für Kinderbetreuung und haushaltsnahe Dienstleistungen verhältnismäßig auf die Kosten aufgeteilt werden. Zu den abziehbaren Kosten zählen Taschengeld und der Wert für Verpflegung und Unterkunft.
Beispiele für nicht begünstigte Tätigkeiten:
  • Nachhilfeunterricht,
  • personenbezogene Dienstleistungen wie Friseur, Fuß- und Nagelpflege
  • Hausverwaltergebühren,
  • Müllabfuhrgebühren,
  • TÜV-Gebühren für den Aufzug,
  • Architektenleistungen,
  • Kosten für die Schadensfeststellung (z. B. Rohrbruch),
  • alle Arbeiten außerhalb des Grundstücks,
  • Tierarztkosten,
  • Ausführen von Hunden außerhalb der Wohnung,
  • Kosten für die Anlieferung von „Essen auf Rädern“.
2.    Begriff „Haushalt“ Die Tätigkeiten müssen in Ihrem „Haushalt“ erbracht werden. Unerheblich ist, ob es sich dabei um eine Mietwohnung oder das Eigenheim handelt. Zum Haushalt gehören auch sog. Zubehörraume (Keller, Dachboden) und Außenanlagen (Garten). Die Grenzen des Haushalts werden – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Der Haushalt kann im Inland, EU-Ausland oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen.

Hinweis: Winterdienste, Straßen- und Gehwegreinigung, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf privatem Grundstück ausgeführt werden, müssen laut Auffassung der Finanzverwaltung kostenmäßig aufgeteilt werden. Die Kosten für die Schneeräumung auf den öffentlichen Straßen dürfen aber laut FG Berlin-Brandenburg dann abgezogen werden, wenn Steuerpflichtige laut Satzung der Gemeinde dazu verpflichtet sind.

Lebt der Steuerpflichtige in einem Alten-, Altenwohn-, Pflegeheim oder Wohnstift, dann besteht ein eigener Haushalt, wenn die Räumlichkeiten mit Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich ausgestattet sind. Außerdem müssen die Räumlichkeiten vom Bewohner abgeschlossen werden können. Eine eigene Wirtschaftsführung ist zudem nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Zum Haushalt zählt auch eine Wohnung, die Sie Ihrem Kind, für das Sie kindergeldberechtigt sind, unentgeltlich überlassen (z. B. Eigentumswohnung am Studienort). Ebenfalls zum Haushalt zählt eine selbstgenutzte Wochenend- oder Ferienwohnung im Inland, EU-Ausland bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum.

Hinweise: Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen wird – auch bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen – insgesamt nur einmal pro Jahr, haushaltsbezogen bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen gewährt. Dies gilt auch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung oder wenn z. B. dem Ehemann die Hauptwohnung gehört und die Ferienwohnung der Ehefrau.

Ehepaaren steht die Steuerermäßigung jeweils zur Hälfte zu, wenn sie nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. Bei einer Zusammenveranlagung der Eheleute spielt die Aufteilung keine Rolle. Auch zwei Alleinstehende, die zusammen ganzjährig in einem Haushalt leben, können die Höchstbeträge der Steuerermäßigung insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Hier erfolgt die Aufteilung der Höchstbeträge hälftig oder danach, wer die jeweiligen Kosten getragen hat oder aufgrund einer gemeinsamen Vereinbarung.

Begründen zwei bisher Alleinstehende mit eigenem Haushalt im Lauf des Veranlagungszeitraums einen gemeinsamen Haushalt oder wird der gemeinsame Haushalt zweier Personen während des Veranlagungszeitraums aufgelöst und es werden wieder zwei getrennte Haushalte begründet, kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jeder Steuerpflichtige die vollen Höchstbeträge in diesem Veranlagungszeitraum in Anspruch nehmen. Das gilt unabhängig davon, ob im Veranlagungszeitraum der Begründung oder Auflösung des Haushalts auch die Eheschließung, die Trennung oder die Ehescheidung erfolgt.

Wird unmittelbar nach Auflösung eines gemeinsamen Haushalts ein gemeinsamer Haushalt mit einer anderen Person begründet, kann derjenige Steuerpflichtige, der ganzjährig in gemeinsamen Haushalten gelebt hat, seine tatsächlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen.

Haben Sie eine neue Immobilie angemietet bzw. gekauft, gehört auch diese zu Ihrem Haushalt, wenn Sie tatsächlich dorthin umziehen. Reinigungskosten in der „alten“ Wohnung sind im (ehemaligen) Haushalt erbracht, wenn sie zeitnah nach dem Umzug erfolgen.

Hinweise: Für die Frage, ab oder bis wann es sich um einen Haushalt handelt, kommt es darauf an, wann das Mietverhältnis beginnt bzw. endet. Beim Kaufvertrag ist der Übergang von Nutzen und Lasten entscheidend. Verzögert sich der Ein- oder Auszug, kann dies z. B. durch eine Meldebestätigung der Gemeinde nachgewiesen werden. Übergabe-/Übernahmeprotokolle sollten für evtl. Nachfragen des Finanzamts aufbewahrt werden.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen (Gartenarbeiten) steuerlich nicht begünstigt sind, wenn mehrere Monate zwischen den Arbeiten und dem Einzug in das neue Einfamilienhaus liegen.

Arbeiten für Grabpflege oder andere Dienstleistungen, die auf einem Friedhof erbracht werden, fallen nicht unter die Steuerermäßigung.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Samstag, 27. April 2024

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