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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (243 Worte)

Schätzung der Einkünfte bei Selbstanzeige

Das Finanzgericht Hamburg hatte in einem Urteil vom 07.02.2013 (3 K 119/12) entschieden, dass für eine wirksame und dadurch strafbefreiende Selbstanzeige die genauen und vollständigen Einkünfte nacherklärt werden müssen.

Die "sicherheitshalber" zu hohe Schätzung der Einkünfte wiederspricht wohl der Voraussetzung einer exakten und vollständigen Aufklärung der Einkünftesituation, die zu einer Strafbefreiung führen kann.

Als Leitsatz zu diesem Urteil wurde formuliert: "Ein Steuerpflichtiger, der steuerpflichtige Einkünfte über Jahre nicht nur nicht erklärt, sondern bewusst nicht einmal deren Höhe in Erfahrung bringt und auf Nachweise verzichtet, um das Entdeckungsrisiko zu verringern, nimmt dabei notwendigerweise in Kauf, dass er, wenn sich dieses Risiko plötzlich erhöht, zur Erlangung von Straffreiheit zu einer umgehenden Selbstanzeige in Unkenntnis der tatsächlichen Höhe der hinterzogenen Einkünfte gezwungen ist. Tritt diese Folge dann tatsächlich ein und schätzt der Steuerpflichtige die hinterzogenen Einkünfte bei der Nacherklärung zu hoch, um seine vollständige Straffreiheit sicherzustellen, trifft ihn ein die Änderung des aufgrund der Selbstanzeige ergangenen Bescheides verhinderndes grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO." Sollten Unterlagen nicht in geeignet schneller Form organisierbar sein, da der Verwaltungsvorgang entsprechender Institutionen zur Erstellung von Einkünftebescheinigungen sich als zu langwierig abzeichnen, bin ich der Meinung, dass die Finanzbehörde über die Verzögerung des Nachweises der genauen Daten unterrichtet werden sollte. Dies ab Besten zeitgleich zur so genau wie möglichen Erklärung/Schätzung der betroffenen Einkünfte.

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Samstag, 27. April 2024

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