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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (284 Worte)

Vorsorgeaufwendungen und Altersbezüge, BMF-Schreiben

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat ein neues Schreiben (IV C 3 - S 2221/12/10010:004 und IV C 5 - S 2345/08/0001) verfasst, welches die Behandlung und steuerliche Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezüge darstellt. Dieses Schreiben wurde aufgrund der zahlreichen gesetzlichen Änderungen in diesem Bereich notwendig.
  • So wurde unter anderem klargestellt, dass zusätzliche Beiträge in eine private Krankenversicherung neben einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht zusätzlich als Basisversicherungsbeiträge abziehbar sind, auch wenn die private Krankenversicherung die selben Leistungen sicherstellen soll, wie die der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Weiterhin wurde festgestellt, dass ein Abzug von Basiskrankenversicherungen für die Kinder als Versicherungsnehmer unter Umständen auch als Sonderausgaben bei den zahlenden Eltern abziehbar seien. Dies regelt nunmehr § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG:  Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen werden auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b eines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht.
  • Festgehalten wurde auch, dass Vorauszahlungen auf die Beiträge für die Basiskrankenversicherung nur noch in Höhe des 2,5fachen der im Kalenderjahr geschuldeten Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben im entsprechenden Veranlagungsjahr abziehbar seien. Es gilt hier das Abflussprinzip.
Diese letztere Regelung bedeutet aber auch, dass bei beispielsweise monatlichen Beiträgen in Höhe von € 305,00 (jährl. € 3.660,00) zusätzlich Beiträge in Höhe von € 9.150,00 als Sonderausgaben abziehbar wären. Das bedeutet eine Steuerentlastung durch den höheren Sonderausgabenabzug im entsprechenden Kalenderjahr und gleichzeitig eine finanzielle Entlastung für 2,5 Jahre. Bedeutet natürlich für die (2,5) Jahre, in denen keine Beiträge abgeflossen sind auch kein Sonderausgabenabzug.

Wie man sich diese Regelung trotzdem zu Nutze machen kann, bespreche ich gern in einem persönlichen Gespräch.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 03. Mai 2024

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