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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (443 Worte)

Doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit 2 Beschlüssen vom 07.11.2023 zur Ermittlung der Höhe des Betrags einer etwaigen doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen geäußert (2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21).

Das BVerfG weist die Beschwerden wegen einer möglichen Doppelbesteuerung von Leibrenten als unzulässig ab. 

In der Erwerbsphase war nach altem Recht der Abzug der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben durch verschiedene Höchstbeträge begrenzt, sodass in einer Vielzahl von Fällen kein vollständiger Abzug möglich war, insbesondere weil sich diese Höchstbeträge nicht auf die Rentenbeiträge allein, sondern auf die Summe der Rentenbeiträge und der Beiträge zu anderen Versicherungen (z.B. Kranken-, Pflegeversicherung) bezogen. 

Diese Sonderausgabenhöchstbeträge galten auch für Beamte. Durch das Alterseinkünftegesetz wurde insoweit korrespondierend eine bis zum Jahr 2025 auf 100 % steigende Abzugsmöglichkeit geschaffen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a i.V.m. Abs. 3 Satz 4-6 EStG). Das Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl I S. 2294) zog die vollständige Abzugsmöglichkeit auf das Jahr 2023 vor.

Die Berechnungsformel des Bundesfinanzhofs, wonach bei der Berechnung der steuerfrei gestellten Beitragsteile der Altersversorgung im Rahmen der Sonderausgaben-Höchstbeträge nach früherem Recht die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung gleichrangig zu berücksichtigen seien, verstoße gegen die Pflicht des Staates, das menschenwürdige Existenzminimum von der Besteuerung freizustellen.

Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG folge, dass dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei zu lassen sei, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein für sich, seinen Ehepartner und seine Familie benötigt werde (sog. subjektives Nettoprinzip). 

Auch Beiträge zu Versicherungen seien Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums. 

Zu den existenznotwendigen Versicherungen gehörten zuvörderst die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Nach dem Sozialrecht habe jeder Leistungsberechtigte gegenüber dem für ihn zuständigen Leistungsträger Anspruch auf Hilfe bei Krankheit und Hilfe zur Pflege auf dem Niveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beziehungsweise einen Anspruch auf Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Beiträge zu der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung würden von den Trägern der Sozialhilfe hingegen nicht übernommen. 

Ein entsprechender Leistungsanspruch bestehe nicht. Aus dem Sozialstaatsprinzip sei mithin zu folgern, dass primär die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von den Sonderausgaben-Höchstbeträgen abzuziehen seien, da diese vom Leistungsträger in jedem Fall übernommen würden.

Die Berücksichtigung der Hinterbliebenenrente bei der Ermittlung der steuerfreien Zuflüsse aus Vorsorgeaufwendungen sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die Berücksichtigung der voraussichtlich zufließenden steuerfreien Einnahmen aus der Hinterbliebenenrente verstoße gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Leistungsfähigkeitsprinzip und das Gebot der Folgerichtigkeit.

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Samstag, 27. April 2024

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