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außergewöhnliche Kosten neben der Entfernungspauschale?
Der BFH hatte sich in einem Urteil vom 20.03.2014 (VI R 29/13) zur Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale auch hinsichtlich der Reparaturkosten wegen einer Falschbetankung geäußert.
Die Richter stellten eindeutig fest, dass die Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nicht als Werbungskosten abziehbar seien.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschalen "sämtliche Aufwendungen" abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte veranlasst sind.
Aus dem klaren Wortlaut der Norm ergibt sich, dass auch außergewöhnliche Kosten unabhängig von ihrer Höhe unter die Abgeltungswirkung fallen. Das Wort "sämtliche" ist insoweit eindeutig. Eine entsprechende Abgeltungsregelung enthielt die bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2000 geltende Gesetzesfassung gerade nicht.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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