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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (208 Worte)

Fehler des Finanzamtes

Werden fehlerfreie Steuererklärungen durch einen Steuerpflichtigen abgegeben, der daraus ergehende Verlustfeststellungsbescheid durch das Finanzamt ist jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen falsch, begeht derjenige keine Steuerhinterziehung, wenn der falsche (zu hohe) Verlustvortrag in den Folgejahren in Anspruch genommen wird (BFH, 04.12.2012, VIII R 50/10).

Da die Einkommensteuererklärungen des Steuerpflichtigen für die Vorjahre zutreffend positive Einkünfte auswiesen und auch die Erklärungen der Folgejahre richtig und vollständig waren, liegen keine Voraussetzungen für die Annahme einer Steuerhinterziehung bzw. -verkürzung vor. Die Bestandskraft des falschen Verlustfeststellungsbescheides berechtige laut BFH dazu, den vom Finanzamt festgestellten, wenn auch materiell unzutreffenden Verlustvortrag in Anspruch zu nehmen.

Der Steuerpflichtige ist nach Meinung des entscheidenden Senats des BFH nicht dazu verpflichtet, das Finanzamt auf den begangenen Fehler aufmerksam zu machen. Die entscheidenden Erklärungspflichten hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit seien erfüllt worden. Eine Berichtigungspflicht der Erklärungen des Steuerpflichtigen gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (Abgabenordnung) greife hier auch nicht, da die eingereichten Erklärungen ja richtig und vollständig waren.

Dass das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung die Möglichkeit hatte, die falschen Bescheide zu korrigieren, steht außer Frage. Nur der Vorwurf der Steuerhinterziehung griff nicht.

Ich rate daher jedem, den gewonnenen Steuervorteil zu beachten und eine Berichtigung seitens des Finanzamtes zu kalkulieren.

Wenn Sie ähnlich gelagerte Probleme haben und Lösungen suchen, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Montag, 29. April 2024

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