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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (291 Worte)

Anrufungsauskunft, § 42e EStG

Verbindliche Auskünfte zu lohnsteuerlichen Fragen als Anrufungsauskunft nach § 42e EStG Die Anrufungsauskunft nach § 42e Einkommensteuergesetz (EStG) stellt nach Meinung des BFH einen feststellenden Verwaltungsakt dar, durch die sich die Finanzbehörde selbst bindet. Durch das Recht auf Anrufungsauskunft habe der Arbeitgeber das Recht, eine Anfrage förmlich durch das Finanzamt bescheinigen zu lassen. Weiterhin kann der Arbeitgeber diesen Bescheid auch gerichtlich überprüfen lassen.

Das Finanzamt kann eine Anrufungsauskunft jederzeit für die Zukunft aufheben; wenn sich z.B. die Rechtslage per Gesetz geändert hat oder sich Rechtssprechungen anderweitig ändern und sich dadurch auch die Rechtsauffassung des Finanzamtes ändert.

Die allgemeine Vorschrift zu verbindlichen Auskünften des Finanzamtes regelt der § 89 AO. Der § 42e EStG ist hierzu die spezialisierte Vorschrift. Durch diese beiden Vorschriften sollen die Arbeitgeber einen Vertrauensschutz erlangen über die Aussagen/Auskünfte des Finanzamtes.

Denn merke: die z.B. am Telefon oder auch per Schreiben getätigten Aussagen des Finanzamtes sind keineswegs bindend. Auskunftsberechtigte sind alle am Lohnsteuerabzugsverfahren Beteiligte: Arbeitgeber, Arbeitnehmer und vertretende Dritte.

Inhalt des Auskunftsanrufens kann nur sein, was darauf gerichtet ist, lohnsteuerrechtliche Inhalte zu klären, z.B. Pauschalierung der Lohnsteuer, Einbehalt der Lohnsteuer, das Abführen der Lohnsteuer, hierbei kann es um verfahrensrechtliche aber auch um materiell-rechtliche Fragen gehen.

Nicht Inhalt der Auskunftsanrufung können sein: Fragen zum Einkommensteuerbescheid des Arbeitnehmers, z.B. wegen anzusetzender Werbungskosten oder Sonderausgaben. Ebenfalls nicht Inhalt sind Fragen zur Bindungswirkung des eigentlichen Auskunftsanrufungsverfahrens.

Die Auskunftsanrufung muss sich auf konkrete rechtliche Fragen mit praktischer Relevanz stützen. Rein theoretische Fragen mit abstraktem Inhalt sind unzulässig - also Fragen, die mit "was wäre wenn..." beginnen. Es muss also ein praktisches Auskunftsinteresse bestehen.

Die Anfrage kann formlos geschehen; per email, einfachem Brief, per Telefon. Wie bei allen Inhaltsaustauschen mit dem Finanzamt empfehle ich jedoch immer die Schriftform.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

   

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Donnerstag, 02. Mai 2024

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