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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (299 Worte)

häusliches oder außerhäusliches Arbeitszimmer

Der Bundesfinanzhof hat sich in einem Urteil wieder zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geäußert (15.01.2013, VIII R 7/10).

Für Arbeitszimmer sind grundsätzlich 2 mögliche Konstellationen zu unterscheiden: das häusliche Arbeitszimmer und das außerhäusliche Arbeitszimmer.

Hinsichtlich eines außerhäuslichen Arbeitszimmers sind alle Kosten unbegrenzt als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig.

§ 4 EStG regelt die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG sagt deutlich: "Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den steuerlichen Gewinn nicht mindern: ... Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet". Beim hauslichen Arbeitszimmer sind also wiederum 3 Fallkonstellationen zu unterscheiden:

  1. Grundsätzlich sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG.
  2. Wenn für die berufliche bzw. betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind die Aufwendungen bis zu einer Höhe von € 1.250,00 jährlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.
  3. Stellt das häusliche Arbeitzimmer jedoch den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit dar, sind die Aufwendungen ebenso wie beim außerhäuslichen Arbeitszimemr unbegrenzt abzugsfähig.
Als häusliches Arbeitszimmer gilt das Arbeitszimmer, das in den privaten Bereich also in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist.

Hierzu hatte sich der BFH schon mehrfach äußern müssen. Laut ständiger Rechtsprechung wird die häusliche Sphäre durch die Zulassung von Publikumgsverkehr durchbrochen - d.h. kann das Arbeitszimmer von der Allgemeinheit betreten werden oder wird von Fremden mitbenutzt. Ein separater Eingang reicht hingegen hierfür nicht aus.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Montag, 29. April 2024

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