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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (109 Worte)

Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Das Werbungskostenabzugsverbot bei Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 6 S. 1 EStG gilt nicht, wenn der individiuelle Steuersatz unter Berücksichtigung des Sparerfreibetrages (€ 801,00) unter 25% liegt.

Dies entschied das Finanzgericht Baden-Würtemberg (17.12.2012, 9 K 1637/10). Die Revision ist allerdings zugelassen (BFH, VIII R 13/13). Es wurde die Frage gestellt, ob die Regelung in § 32d Abs. 6 S. 1 EStG verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass entgegen § 20 Abs. 9 S. 1 EStG die tatsächlich entstandenen Werbungskosten jedenfalls dann abzugsfähig sind, wenn der individuelle Steuersatz bereits unter Berücksichtigung nur des Sparer-Pauschbetrags unter 25% liegt?

Das Ergebnis sollte abgewartet werden.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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[…] aufgenommen worden ist, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein, wenn die Einkommensteuer später wieder herabgesetzt und hierfür […]

[…] aufgenommen worden ist, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein, wenn die Einkommensteuer später wieder herabgesetzt und hierfür […]
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Samstag, 27. April 2024

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