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1% Regelung bei mehreren Fahrzeugen
Gemäß Urteil des BFH vom 13.06.2013 (VI R 17/12) wurde entschieden, dass bei paralleler Überlassung mehrerer betrieblicher Kfz auch zur privaten Nutzung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, der in der Überlassung der Fahrzeuge zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes einzelne Fahrzeug nach der 1 %-Regelung zu berechnen ist.
Eine mögliche Inhaftungnahme des Arbeitgebers gemäß § 42d Abs. 3 Satz 2 EStG wäre regelmäßig ermessensfehlerhaft, wenn der Arbeitgeber entsprechend einer Billigkeitsregelung der Finanzbehörden Lohnsteuer materiell unzutreffend einbehält.
Dieses Urteil bestätigt die nunmehr übliche Rechtsprechung, wonach ein Privatanteil zu besteuern ist, wenn die Möglichkeit der privaten Nutzung besteht und das Fahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen wurde. Eine tatsächliche private Nutzung spielt bei der Bewertung keine Rolle.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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