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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (297 Worte)

Arbeitszimmeraufwendungen und zur Tagespauschale ab 2023

Das Bundesministerium für Finanzen äußert sich in dem Schreiben vom 15.8.2023 zur neuen Jahrespauschale in Höhe von 1.260 € in Mittelpunktsfällen.

Diese kann alternativ zum unbegrenzten Abzug der Arbeitszimmeraufwendungen vom Steuerpflichtigen gewählt werden.

Als günstig kann sich herausstellen, dass der Steuerpflichtige die Jahrespauschale bei mehreren unterschiedlichen Betätigungen einer einzigen Einkunftsart zuordnen kann. Diese Zuordnung sollte dann meist nicht zu den Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfolgen, da hier diese Werbungskosten im Rahmen des Arbeitnehmer-Pauschbetrags zumeist „untergehen“ könnten.

Neben dem Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt (Mittelpunktfall), kann unter den gleichen Voraussetzungen anstelle der tatsächlichen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nun eine Jahrespauschale von 1.260 Euro abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).

Parallel kann für Tage, an denen der beruflichen Tätigkeit von der häuslichen Wohnung aus nachgegangen wird und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, eine Tagespauschale von 6 Euro (maximal 1.260 Euro pro Jahr) in Anspruch genommen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG).

Neben den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, beispielsweise

  • die Miete,
  • die Gebäude-Afa,
  • die Grundsteuer sowie
  • die Müllgebühren

können auch

  • die Arbeitsmittel
  • die betrieblich oder beruflich veranlassten Aufwendungen für Telefon und Internet

berücksichtigt werden.

Laut BMF ist ein Abzug der Tagespauschale für solche Zeiträume nicht zulässig, für die Aufwendungen oder die Jahrespauschale für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG abgezogen werden.

Liegen jedoch für einen Teilzeitraum die Abzugsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht vor, kann für diesen Zeitraum der Abzug der Tagespauschale in Betracht kommen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 3 EStG).

Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie bitte hier.

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Samstag, 27. April 2024

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