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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (162 Worte)

Honorareinnahmen eines Rechtsanwalts aus der Bearbeitung eines mehrjährigen Mandats

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30.01. 2013 (III R 84/11) seine langjährige Rechtsprechung bekräftigt, dass die Vereinnahmung eines berufsüblichen Honorars für die Betreuung eines Mandats über mehrere Jahre hinweg bei einem Rechtsanwalt keine außerordentlichen Einkünfte darstellt.

Die Anwendung der Tarifermäßigung, so der entscheidende Senat des BFH, sei auf besondere, außergewöhnliche Tätigkeiten beschränkt. Hierfür gelte:

  • Diese Tätigkeiten müssen von der üblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen klar abgrenzbar sein.
  • Außergewöhnlich seinen die entsprechenden Einkünfte nur, wenn sich der Steuerpflichtige während der mehrjährigen Tätigkeit ausschließlich einem Auftrag widmet und das Honorar geballt auf einmal erhält.
  • Gleiches gilt wohl bei mehrjährigen Sondertätigkeiten, die wie beschrieben klar von der üblichen Tätigkeit abgrenzbar sein müssen und ebenfalls geballt gezahlt werden.
  • Der BFH erkennt auch die Anwendung des § 34 EStG an, wenn Einkünfte aus mehrjähriger arbeitnehmerähnlicher Beschäftigung einmalig bezogen werden.
  • § 34 EStG ist für den BFH auch anzuwenden bei einer mehrjährigen rechtlichen Auseinandersetzung, bei der das Honorar geballt gezahlt wird.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Montag, 29. April 2024

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