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Fahrtenaufwendungen eines Studenten als Werbungskosten
Ein Student, der den praktischen Teil seiner Hochschulausbildung in einem Betrieb außerhalb der Hochschule ableistet, kann den Betrieb nicht als seine regelmäßige Arbeitsstätte deklarieren. Die Kosten für die Wege dorthin sind uneingeschränkt als Werbungskosten (derzeit 0,30€/km) abziehbar (BFH, 16.1.2013, VI R 14/12). Der Betrieb, in dem der Student den praktischen Teil seiner Hochschulausbildung ableistet, sei keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Der BFH war der Ansicht, dass:
- die Begrenzung der Fahrkostenkosten entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG im Rahmen einer beruflichen Bildungsmaßnahme grundsätzlich nicht gilt, da eine Bildungsmaßnahme regelmäßig nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt ist.
- Ebenso wie bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit (Dienstfahrt) hat der Steuerpflichtige hier typischerweise keine Möglichkeiten, sich auf den immer selben Weg einzustellen, um so auf die Minderung seiner Fahrkosten Einfluss zu nehmen.
- Weil sich der Steuerpflichtige während seiner praktischen Tätigkeit in einem Dienstverhältniss befand, ist der Werbungskostenabzug nicht ausgeschlossen.
Die oben genannte Entscheidung bezieht sich auf die VZ vor 2012.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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