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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (177 Worte)

Wer erhält Mindestlohn?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer (auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigte) Anspruch auf Mindestlohn.

Aber auch hiervon gibt es Ausnahmen. Der Mindestlohn gilt nicht:
  • für bestimmte Praktika,
  • für ehrenamtliche Tätigkeiten,
  • für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
  • für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nach mindestens einem Jahr Arbeitslosigkeit,
  • für Auszubildende und
  • bei einer (der eigentlichen Berufsausbildung vorgelagerten, von der Arbeitsagentur nach § 54a SGB III geförderten) Einstiegsqualifizierung oder bei einer Berufsausbildungsvorbereitung i. S. der §§ 68 bis 70 Berufsbildungsgesetz.
Bei Zeitungszustellern wird der Mindestlohn nur schrittweise eingeführt. Demnach können Verleger im ersten Jahr 25 % unter dem Mindestlohn zahlen, im zweiten Jahr nur noch 15 %. 2017 haben dann auch Zeitungszusteller Anspruch auf den vollen Mindestlohn.

Während eines befristeten Probearbeitsverhältnisses und der einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vorgeschalteten Probezeit ist Mindestlohn zu zahlen, da es sich hierbei um einen ganz normalen Arbeitsvertrag handelt.

Die Vorgaben des MiLoG beziehen sich jedoch nicht auf arbeitnehmerähnliche Personen, auch wenn in vielen Fällen die soziale Schutzbedürftigkeit ähnlich gelagert sein dürfte.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 03. Mai 2024

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