CPM Steuerberater News
Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Wer erhält Mindestlohn?
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer (auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigte) Anspruch auf Mindestlohn.
Aber auch hiervon gibt es Ausnahmen. Der Mindestlohn gilt nicht:- für bestimmte Praktika,
- für ehrenamtliche Tätigkeiten,
- für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
- für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nach mindestens einem Jahr Arbeitslosigkeit,
- für Auszubildende und
- bei einer (der eigentlichen Berufsausbildung vorgelagerten, von der Arbeitsagentur nach § 54a SGB III geförderten) Einstiegsqualifizierung oder bei einer Berufsausbildungsvorbereitung i. S. der §§ 68 bis 70 Berufsbildungsgesetz.
Während eines befristeten Probearbeitsverhältnisses und der einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vorgeschalteten Probezeit ist Mindestlohn zu zahlen, da es sich hierbei um einen ganz normalen Arbeitsvertrag handelt.
Die Vorgaben des MiLoG beziehen sich jedoch nicht auf arbeitnehmerähnliche Personen, auch wenn in vielen Fällen die soziale Schutzbedürftigkeit ähnlich gelagert sein dürfte.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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