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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (348 Worte)

Betriebsveranstaltungen

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sich zur lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung einer Betriebsveranstaltung nach dem ZollkodexAnpG geäußert (BMF, Schreiben v. 14.10.2015 - IV C 5 - S 2332/15/10001) und wie nachfolgend kurz beschrieben Stellung bezogen.

Das BMF-Schreiben stellt klar, dass die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder einzelner Arbeitnehmer (z. B. bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb) keine Betriebsveranstaltung darstellt.

Weiter heißt es, dass die Zuwendungen alle Aufwendungen im Rahmen der Betriebsveranstaltung beinhaltet, unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind.

Als Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung gelten insbesondere:
  • Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten,
  • die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten,
  • Musik, künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Veranstaltung nicht im Besuch der kulturellen oder sportli-chen Veranstaltung erschöpft,
  • Geschenke. Dies gilt auch für die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche Ar-beitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveran-staltung teilnehmen konnten, nicht aber für eine deswegen gewährte Barzuwendung,
  • Zuwendungen an Begleitpersonen des Arbeitnehmers,
  • Barzuwendungen, die statt der in a) bis c) genannten Sachzuwendungen gewährt werden, wenn ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist,
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Beleuchtung oder Eventmanager.
Der Begriff des Arbeitnehmers umfasst alle aktiven und auch ehemaligen Arbeitnehmer, Praktikanten, Referendare und ähnliche Personen sowie deren Begleitpersonen. Der Begriff umfasst u.U. auch Leiharbeitnehmer.

Soweit die zu berücksichtigenden Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.

Die 44-Euro-Freigrenze des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG ist für Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen nicht anwendbar.

Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen i. S. der Tz. 4 Buchstabe b kann mit 25 % pauschal besteuert werden (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG).

Das Schreiben gilt hinsichtlich der lohn- und einkommensteuerlichen Regelungen für alle nach dem 31.12.2014 endenden Lohnzahlungszeiträume sowie für nach dem 31.12.2014 beginnende Veranlagungszeiträume.

R 19.5 LStR 2015 sei für diese Zeiträume nicht mehr anzuwenden.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 
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Freitag, 03. Mai 2024

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