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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (313 Worte)

Existenzvernichtungshaftung bei einer GmbH

Gesellschafter einer GmbH haften für Schulden der Gesellschaft grundsätzlich nur mit dem Stammkapital. Das eingezahlte Stammkapital darf nicht zurückgezahlt werden; § 30 GmbHG.

Wird gegen dieses Rückzahlungsverbot verstoßen, muss das gesetzwidrig ausgezahlte Kapital wieder eingefordert werden. Die Auszahlung von Stammkapital der Gesellschaft kann als existenzvernichtender Eingriff in das Gesellschaftsvermögen bewertet werden.

Die Gesellschafter haben zum Schutz des Kapitals der Gesellschaft die Möglichkeit, die entsprechenden pflichtwidrig handelnden Gesellschafter persönlich in Haftung zu nehmen. Der BGH sieht in dem Kapitalentzug eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung der Gesellschaft und somit eine Innenhaftung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft.

Die Haftung wegen Existenzvernichtung erfordert gemäß der Rechtssprechung des BGH einen vorsätzlich pflichtwidrigen Eingriff in das Gesellschaftsvermögen und weiterhin die Entstehung eines Schadens; z.B. Vernichtung der Gesellschaft oder Insolvenz. Wobei der entstandene Schaden durch den sittenwidrigen Eingriff entstanden sein muss.

Die Beweislast für eine mögliche Inhaftungnahme liegt bei der Gesellschaft. Beweiserleichterungen liegen jedoch wohl vor bei typischen zu einer Insolvenz führenden Handlungen, wie z.B. übermäßige Entnahmevereinbarungen, welche das verbleibende Einkommen so stark minimieren, dass es zwangläufig zu einer Insolvenz kommen muss (BGH, 16.07.2009, II ZR 3/04).

Die rechtliche Folge der Inanspruchnahme des pflichtwidrig handelenden Gesellschafters ist die Ersetzung des Vermögensschadens aufgrund des sittenwidrigen Eingriffs. Dies kann in der Ersetzung der Vermögensgegenstände bestehen oder in der Ersetzung der durch die Liquidation aufgrund einer Insolvenz entstandenen Verluste (Insolvenzkosten, geringere Zerschlagungswerte, usw.). Aber auch sonstige entgangene Gewinne aus laufenden Geschäften aufgrund des zu geringen Kapitals können ersetzt werden müssen.

Zu beachten ist, dass die Existenzvernichtungshaftung nicht mit dem Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft endet, sondern in einen Liquidationszeitraum hineinreicht. Auch hier kann noch gegen die entsprechenden Gesellschafter vorgegangen werden (BGH, 09.02.2009, ZR 292/07). Beachtenswert ist jedoch, dass das pflichtwidrige Eingreifen in das Vermögen der Gesellschaft kompensiert werden kann. Hier sind also alle Maßnahmen zu untersuchen, die als Gegenleistung gewertet werden können.

Für weiterführende Detailfragen hinsichtlich Gesellschafterhaftung stehe ich gern zur Verfügung.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Sonntag, 28. April 2024

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