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Steuerschuldnerschaft bei Personenbeförderungen
Im vorerst gescheiterten Jahressteuergesetz 2013 sollte folgende Regelung in Kraft treten:
Bislang umfasste der § 13b UStG auch im Ausland ansässige Unternehmer, die im Inland Personenbeförderungen an Unternehmen ausführen. Eigentlich eine gute Idee, da sich der ausländische Unternehmer dadurch nicht im Inland steuerlich registrieren lassen musste.
Kompliziert wurde die Angelegenheit lediglich, wenn die Beförderungsleistung an Unternehmer aber auch gleichzeitig an Privatpersonen ausgeführt wurde. Noch komplizierter wurde es, wenn der Leistungsempfänger ebenfalls im Ausland ansässig war.
Um eine Einheitlichkeit zu erlangen, soll zukünftig die Personenbeförderung nicht mehr unter § 13b UStG geführt werden. Damit muss sich der Leistende (Beförderer) nunmehr immer im Inland registrieren lassen und die Umsätze selbst versteuern.
Dieser Punkt war im Jahresteuergesetz nicht strittig und tritt wohl bei Verabschiedung in Kraft.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Kommentare
Gäste - elektronischer Marktplatz - Steuerberater Müller HamburgSteuerberater Müller Hamburg
(webseite) am Mittwoch, 16. Januar 2019 17:56
[…] die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, Folgendes […]