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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (177 Worte)

Steuerstraftat, Außenprüfung

Ablauf der Außenprüfung bei Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit Ergibt sich während einer steuerlichen Außenprüfung der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit, so dürfen hinsichtlich des Sachverhaltes, auf den sich der Verdacht bezieht, die Ermittlungen beim Steuerpflichtigen erst fortgesetzt werden, wenn dem Steuerpflichtigen die Einleitung des Steuerstraf- bzw. Bußgeldverfahrens mitgeteilt worden ist (§ 397 AO).

Soweit die Prüfungsfeststellungen auch für Zwecke eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens verwendet werden können, darf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der Aufklärung der Sachverhalte nicht erzwungen werden (§ 393 Abs. 1 Satz 2 AO).

Wirkt der Steuerpflichtige bei der Aufklärung der Sachverhalte allerdings nicht mit, können daraus im Besteuerungsverfahren für den Steuerpflichtigen nachteilige Folgerungen gezogen werden. Dies führt gegebenenfalls zu Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen (z.B. Umsätze), wenn eine zutreffende Ermittlung des Sachverhltes wegen der fehlenden Mitwirkung nicht möglich ist (§ 162 AO).

In solchen Situationen sollte sehr besonnen vorgegangen werden. Versuchen Sie bitte nicht, diese Situationen allein zu lösen. Hierbei bedarf es Fingerspitzengefühl und Erfahrung.

Sprechen Sie mich bei Bedarf an. Jeder Vorgang wird selbstverständlich vertrauch und diskret behandelt.

cpm - Steuerberater Clas-Peter Müller, Hamburg

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Samstag, 27. April 2024

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