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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (170 Worte)
Weihnachtsgeld für Geschäftsführer
BFH-Urteil vom 11.12.1991 (I R 49/90) BStBl. 1992 II S. 434
1. Gesellschafterbeschlüsse, die Geschäftsführervergütungen betreffen, sind als Vereinbarungen mit dem Geschäftsführer anzusehen, wenn dieser als beherrschender Gesellschafter an den Beschlüssen mitgewirkt hat.
2. Vereinbarungen mit dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer über Vergütungen sind vor Erbringen der damit abzugeltenden Leistung und nicht erst vor Zahlung der Vergütung abzuschließen. An den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Urlaubs- und Weihnachtsgelder sind als Vergütungen für seine Dienste im laufenden Geschäftsjahr zu beurteilen.
KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 3 Satz 2.
Bei Zahlungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer werden strenge Vorgaben gemacht. Diese darüber hinaus auch vielfältigen Vorgaben und Bedingungen für eine ordnungsgemäße Zahlung müssen unbedingt eingehalten werden, da ansonsten eine Nichtanerkennung dieser Zahlungen als Betriebsausgaben droht. Diese Nichtanerkennung führt zur Gewinnerhöhung und gleichzeitig zu einer "verdeckten Gewinnausschüttung". D.h. das erhaltene Geld wird zusätzlich als Gewinn bei der Gesellschaft und als Gewinnausschüttung (Dividende) beim Gesellschafter besteuert.
Zu Detailfragen helfe ich Ihnen gern - bevor es zu spät ist.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
1. Gesellschafterbeschlüsse, die Geschäftsführervergütungen betreffen, sind als Vereinbarungen mit dem Geschäftsführer anzusehen, wenn dieser als beherrschender Gesellschafter an den Beschlüssen mitgewirkt hat.
2. Vereinbarungen mit dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer über Vergütungen sind vor Erbringen der damit abzugeltenden Leistung und nicht erst vor Zahlung der Vergütung abzuschließen. An den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Urlaubs- und Weihnachtsgelder sind als Vergütungen für seine Dienste im laufenden Geschäftsjahr zu beurteilen.
KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2, § 27 Abs. 3 Satz 2.
Bei Zahlungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer werden strenge Vorgaben gemacht. Diese darüber hinaus auch vielfältigen Vorgaben und Bedingungen für eine ordnungsgemäße Zahlung müssen unbedingt eingehalten werden, da ansonsten eine Nichtanerkennung dieser Zahlungen als Betriebsausgaben droht. Diese Nichtanerkennung führt zur Gewinnerhöhung und gleichzeitig zu einer "verdeckten Gewinnausschüttung". D.h. das erhaltene Geld wird zusätzlich als Gewinn bei der Gesellschaft und als Gewinnausschüttung (Dividende) beim Gesellschafter besteuert.
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