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Praktikanten und Praktikum
Die Problematik "Praktikum und Praktikanten" muss behandelt werden zum einen unter den Gesichtpunkten , wie sie der Gesetzgeber darstellt und 2. unter dem landläufigen, allgemeinen Verständnis zu diesen Begriffen.
Rechtlich gesehen kann ein Praktikum sein- eine Beschäftigung im Rahmen der betrieblichen Berufsausbildung oder
- ein in den Betrieb verlagerter Teil des Unterrichts.
Jetzt ist wichtig zu wissen, dass der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen einer beruflichen Ausbildung eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung darstellt; § 7 Abs. 2 SGB IV. D.h. konkret, dass Praktika, durch die Kenntnisse erlangt werden sollen, die der Vorbereitung auf einen Beruf bzw. die Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Beruf vermitteln sollen, grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Schüler haben eine besondere Stellung. Schüler, die ein Schulpraktikum absolvieren, erhalten keine Vergütung. Sie bleiben während des Praktikums Schüler der Schule. Sie werden weder zu Arbeitnehmern noch zu Auszubildenden in dieser Zeit. Das Schülerpraktikum gilt als Schulveranstaltung. Dabei wird der Unterrichtsort in den Betrieb verlagert.
Geringverdienergrenze bei Praktikanten Die Geringverdienergrenze beträgt einheitlich im gesamten Bundesgebiet zur Zeit € 325,00. Dies gilt für Praktikanten, die aufgrund einer Berufsausbildung beschäftigt sind. In den Rahmen einer Berufsausbildung zählen auch vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika. Beträgt die Vergütung maximal € 325,00 trägt der Arbeitgeber entstehende Sozialversicherungsbeiträge allein.
Praktika von Studenten Um hier richtig zu urteilen müssen 3 Fragen beantwortet werden:
- Handelt es sich um ein Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum?
- Ist das Praktikum laut Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgeschrieben oder nicht vorgeschrieben?
- Wird ein Entgelt gezahlt oder nicht - wenn ja: über € 400,00 oder unter € 400,00?
- Ein freiwilliges Praktikum, außerhalb einer Berufsausbildung ohne Entgelt ist sozialversicherungsfrei.
- Ein nicht vorgeschriebenes Praktikum vor einer Berufsausbildung ohne Entgelt ist sozialversicherungsfrei.
cpm - Steuerberatwer Claas-Peter Müller, Hamburg
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