Welche Umsatzsteuer gilt 2026 für Speisen in der Gastronomie?
Für Speisen in Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten seit dem 1. Januar 2026 grundsätzlich 7 %. Getränke bleiben regelmäßig bei 19 %.
Transparenzhinweis gemäß Art. 50 EU AI Act:
Dieser Beitrag wurde ganz oder teilweise mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt und anschließend redaktionell geprüft. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
Wann gelten 7 % oder 19 %? Wie werden Buffets, Menüs und Getränke aufgeteilt? Was gilt für Catering? Und was muss bei Bewirtungsbelegen und Vorsteuer beachtet werden? Genau diese Fragen beantwortet dieser Beitrag verständlich, rechtssicher und mit Praxisbezug.
Wer den gesetzgeberischen Hintergrund nachlesen möchte, findet ergänzend auch unseren Beitrag zum Steueränderungsgesetz 2025: Was ändert sich für Arbeitnehmer, Unternehmen und Gastronomen?
Umsatzsteuer bei Catering 2026: Wann 7 % greifen und wo 19 % bleiben
Für Caterer ist 2026 vor allem deshalb interessant, weil viele Leistungen rund um die Speisen jetzt günstiger besteuert werden können als früher. Wird eine Verpflegungsleistung erbracht und umfasst das Angebot Speisen sowie begleitende Serviceelemente, ist die Speisenkomponente grundsätzlich mit 7 % begünstigt.
Getränke, Barpakete oder gesondert abgegebene alkoholische und alkoholfreie Getränke bleiben jedoch beim Regelsteuersatz von 19%. Gerade bei Events, Firmenveranstaltungen und gemischten Teilnehmergruppen lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf Leistungsbeschreibung und Rechnungsstruktur.
Wer tiefer in die ertragsteuerliche und praktische Behandlung solcher Fälle einsteigen möchte, kann dazu auch unseren Beitrag über Cateringkosten bei Veranstaltungen, an denen neben Dritten auch eigene Arbeitnehmer teilnehmen lesen.
Für die steuerliche Gestaltung heißt das: Je sauberer Speisen und Getränke getrennt kalkuliert, angeboten und abgerechnet werden, desto besser lassen sich Steuersparpotenziale rechtssicher nutzen.
Passend dazu lohnt sich intern die Verlinkung auf unseren Blog-Beitrag zu BFH-Urteil vom 22. 01. 2025, XI R 19/23 sowie auf die Analyse zu Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen in der Gastronomie, weil gerade Menü- und Frühstücksgutscheine seit 2026 umsatzsteuerlich neu gedacht werden müssen.
Dazu passt als interne Vertiefung ideal unser Beitrag zu Bewirtungskosten: Was das BMF-Schreiben vom 19. 11. 2025 für Bewirtungsbelege, E-Rechnung und den Betriebsausgabenabzug bedeutet.
Ein weiterer Hebel ist die richtige Gutscheinstruktur. Seit Speisen und Getränke in der Gastronomie unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, sind viele Gutscheine nicht mehr trivial zu behandeln. Gerade Restaurantgutscheine, Frühstücksgutscheine oder Pakete mit Getränken müssen sauber darauf geprüft werden, ob ein Einzweck- oder Mehrzweckgutschein vorliegt. Wer das frühzeitig gestaltet, vermeidet spätere Korrekturen. Näheres in unserem Beitrag zur Besteuerung von Einzweck-Gutscheinen - aktuelle Rechtslage und Steueroptimierung 2025.
Für Speisen in Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten seit dem 1. Januar 2026 grundsätzlich 7 %. Getränke bleiben regelmäßig bei 19 %.
Für Getränke in der Gastronomie gilt auch 2026 weiterhin der Regelsteuersatz von 19 %. Die Steuersenkung auf 7 % betrifft nur Speisen, nicht die Abgabe von Getränken.
Beim Catering ist die Speisenkomponente grundsätzlich begünstigt, wenn eine Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung vorliegt. Getränke sind weiterhin mit 19 % zu behandeln.
Das Entgelt muss aufgeteilt werden. Die Finanzverwaltung beanstandet es ab 2026 nicht, wenn der Getränkeanteil pauschal mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.
Weil unterschiedliche Steuersätze für Speisen und Getränke die Einordnung als Einzweck- oder Mehrzweckgutschein beeinflussen können.
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