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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.


Transparenzhinweis gemäß Art. 50 EU AI Act: Dieser Beitrag wurde ganz oder teilweise mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt und anschließend redaktionell geprüft. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

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6 Minuten Lesezeit (1110 Worte)

Umsatzsteuer bei Catering und Gastronomie 2026: 7 % oder 19 % richtig anwenden

Die Umsatzsteuer bei Catering und Gastronomie 2026 ist für viele Betriebe einerseits einfacher, andererseits aber fehleranfälliger geworden. Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bei Speisen grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %, während Getränke weiterhin mit 19 % abzurechnen sind. 

Genau diese Trennung ist jetzt der entscheidende Punkt für Kasse, Rechnung, Kalkulation und Betriebsprüfung. Wer hier sauber arbeitet, kann Steuervorteile sichern. 

Wer pauschal „in der Gastronomie gilt jetzt 7 %" annimmt, riskiert dagegen fehlerhafte Abrechnungen und unnötige Nachzahlungen.

Wann gelten 7 % oder 19 %? Wie werden Buffets, Menüs und Getränke aufgeteilt? Was gilt für Catering? Und was muss bei Bewirtungsbelegen und Vorsteuer beachtet werden? Genau diese Fragen beantwortet dieser Beitrag verständlich, rechtssicher und mit Praxisbezug. 

Was jetzt bei Gastronomie und Catering gilt

Seit 2026 sind Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, ausgenommen die Abgabe von Getränken, ausdrücklich mit 7 % begünstigt. Das betrifft nicht nur klassische Restaurantumsätze, sondern grundsätzlich auch viele Catering- und Verpflegungsleistungen. 

Für die Praxis bedeutet das: Die frühere Streitfrage, ob zusätzliche Serviceelemente wie Geschirr, Ausgabe oder Personal automatisch den Steuersatz auf 19 % anheben, ist für die Speisenkomponente deutlich entschärft. Entscheidend bleibt aber, dass Getränke nicht von der Begünstigung erfasst sind. (BMF-Schreiben vom 22.12.2025)

Wichtig ist dabei eine juristische Feinheit: Für reine Lieferungen von Lebensmitteln außerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten weiterhin die allgemeinen Regeln des Umsatzsteuerrechts. Dort kommt es nicht pauschal auf „Speisen" an, sondern auf die Begünstigung nach Anlage 2 zum UStG. 

Für die Gastronomiepraxis ist die Kernbotschaft dennoch klar: Vor-Ort-Verzehr und Verpflegungsdienstleistungen sind 2026 bei Speisen regelmäßig begünstigt, Getränke aber nicht.

Wer den gesetzgeberischen Hintergrund nachlesen möchte, findet ergänzend auch unseren Beitrag zum Steueränderungsgesetz 2025: Was ändert sich für Arbeitnehmer, Unternehmen und Gastronomen?

Umsatzsteuer bei Catering 2026: Wann 7 % greifen und wo 19 % bleiben

Für Caterer ist 2026 vor allem deshalb interessant, weil viele Leistungen rund um die Speisen jetzt günstiger besteuert werden können als früher. Wird eine Verpflegungsleistung erbracht und umfasst das Angebot Speisen sowie begleitende Serviceelemente, ist die Speisenkomponente grundsätzlich mit 7 % begünstigt. 

Getränke, Barpakete oder gesondert abgegebene alkoholische und alkoholfreie Getränke bleiben jedoch beim Regelsteuersatz von 19%. Gerade bei Events, Firmenveranstaltungen und gemischten Teilnehmergruppen lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf Leistungsbeschreibung und Rechnungsstruktur. 

Wer tiefer in die ertragsteuerliche und praktische Behandlung solcher Fälle einsteigen möchte, kann dazu auch unseren Beitrag über Cateringkosten bei Veranstaltungen, an denen neben Dritten auch eigene Arbeitnehmer teilnehmen lesen.

Für die steuerliche Gestaltung heißt das: Je sauberer Speisen und Getränke getrennt kalkuliert, angeboten und abgerechnet werden, desto besser lassen sich Steuersparpotenziale rechtssicher nutzen.

Menüpreise, Buffets und Kombiangebote: Hier passieren 2026 die meisten Fehler

Die größte Fehlerquelle bei der Umsatzsteuer in Gastronomie und Catering 2026 liegt nicht bei der Hauptspeise, sondern bei Pauschalpreisen. Sobald ein Menü, ein Buffet, ein All-inclusive-Angebot oder ein Paket sowohl Speisen als auch Getränke enthält, muss das Entgelt aufgeteilt werden. 

Genau hier hat die Finanzverwaltung für 2026 eine wichtige Vereinfachung geschaffen: Bei Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken wird es nicht beanstandet, wenn der Getränkeanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Das schafft in vielen Fällen praktische Rechtssicherheit.
Daneben ist die aktuelle BFH-Rechtsprechung für Menüs und Bundle-Angebote besonders wichtig. Der BFH hat 2025 klargestellt, dass eine Aufteilungsmethode nicht sachgerecht ist, wenn sie dazu führt, dass einem Bestandteil des rabattierten Gesamtangebots rechnerisch ein höherer Preis zugeordnet wird als im Einzelverkauf. 

Der sichere Maßstab ist die Aufteilung nach Brutto-Einzelverkaufspreisen. Damit sind kreative Wareneinsatzmodelle für die Praxis deutlich riskanter geworden. (BFH, 22.01.2025, XI R 22/22)

Passend dazu lohnt sich intern die Verlinkung auf unseren Blog-Beitrag zu BFH-Urteil vom 22. 01. 2025, XI R 19/23 sowie auf die Analyse zu Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen in der Gastronomie, weil gerade Menü- und Frühstücksgutscheine seit 2026 umsatzsteuerlich neu gedacht werden müssen. 

Bewirtungsbelege, Vorsteuer und Kasse: Der unterschätzte Hebel für Steuersicherheit

Die steuerliche Entlastung bei Speisen bringt wenig, wenn der Nachweis nicht stimmt. Das gilt besonders bei geschäftlichen Bewirtungen, Cateringrechnungen und Restaurantbelegen. Das BMF hat mit Schreiben vom 19. 11. 2025 die Anforderungen an Bewirtungsaufwendungen und digitale Nachweise nochmals präzisiert. Für den Betriebsausgabenabzug und den Vorsteuerabzug kommt es auf eine ordnungsgemäße Rechnung, einen sauberen Anlassbezug, eine zeitnahe Dokumentation und die richtige Zuordnung an. Die pauschale Angabe „Speisen und Getränke" reicht regelmäßig nicht aus.

Besonders wichtig für Unternehmer ist außerdem: Die einkommensteuerliche 70-%-Abzugsbeschränkung für angemessene Bewirtungskosten bedeutet nicht automatisch, dass auch der Vorsteuerabzug gekürzt wird. § 15 Abs. 1a UStG enthält für Bewirtungsaufwendungen gerade eine relevante Ausnahme. Das kann in der Praxis spürbare Liquiditätsvorteile bringen, wenn die Formalien stimmen.

Dazu passt als interne Vertiefung ideal unser Beitrag zu Bewirtungskosten: Was das BMF-Schreiben vom 19. 11. 2025 für Bewirtungsbelege, E-Rechnung und den Betriebsausgabenabzug bedeutet.

Steuersparpotenziale 2026: So nutzen Gastronomie und Caterer die neue Lage richtig

Das eigentliche Steuersparpotenzial liegt 2026 nicht in aggressiven Konstruktionen, sondern in einer sauberen Steuerarchitektur im Betrieb. Wer Speisen, Getränke und Paketpreise korrekt trennt, kann die 7-%-Begünstigung systematisch nutzen. Das betrifft vor allem Betriebe mit hohem Speisenanteil, Caterer mit Buffet- und Eventgeschäft, Bäckereien mit Verzehrkonzept, Kantinenmodelle und Gastronomiebetriebe mit Frühstücks-, Lunch- oder Business-Angeboten.

Ein weiterer Hebel ist die richtige Gutscheinstruktur. Seit Speisen und Getränke in der Gastronomie unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, sind viele Gutscheine nicht mehr trivial zu behandeln. Gerade Restaurantgutscheine, Frühstücksgutscheine oder Pakete mit Getränken müssen sauber darauf geprüft werden, ob ein Einzweck- oder Mehrzweckgutschein vorliegt. Wer das frühzeitig gestaltet, vermeidet spätere Korrekturen. Näheres in unserem Beitrag zur Besteuerung von Einzweck-Gutscheinen - aktuelle Rechtslage und Steueroptimierung 2025.

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