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Cateringkosten bei Veranstaltungen, an denen neben Dritten auch eigene Arbeitnehmer teilnehmen
Die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für angemessene und nachgewiesene Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass ist auf 70 % begrenzt. Im Gegensatz dazu können angemessene und nachgewiesene Bewirtungskosten für eigene Arbeitnehmer vollständig abgezogen werden. Doch wie verhält es sich, wenn sowohl externe Gäste als auch eigene Mitarbeiter bewirtet werden?
Seit über 35 Jahren ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG – abgesehen vom Prozentsatz – unverändert Teil des Katalogs der nicht abziehbaren Betriebsausgaben. Auch zuvor war der Wortlaut der Vorschrift ähnlich. Die Einschränkung galt damals nur für Aufwendungen, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen angesehen wurden oder deren Höhe und betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen werden konnten, und zwar ausschließlich für Bewirtungen von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte sich in einem Urteil vom 17.10.2023 (6 K 6089/20) zur geschäftlichen Veranlassung von Bewirtungskosten geäußert.
In der Urteilsbegründung stellte der Senat dar, dass eine „geschäftliche" Veranlassung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG vor allem dann fehlt, wenn ein Unternehmen seine eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Nur derjenige Bewirtungsaufwand, der betrieblich veranlasst ist, aber auf die eigenen Arbeitnehmer entfällt, ist deswegen nicht in seiner Abzugsfähigkeit nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG begrenzt.
Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst auch Veranstaltungen, bei denen neben Dritten (Geschäftspartner, Kunden etc.) auch eigene Arbeitnehmer des Unternehmens teilnahmen.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist auch dann anzuwenden, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem gegenüber untergeordnet ist.
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