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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.


Transparenzhinweis gemäß Art. 50 EU AI Act: Dieser Beitrag wurde ganz oder teilweise mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt und anschließend redaktionell geprüft. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

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7 Minuten Lesezeit (1375 Worte)

BMF-Schreiben vom 08.08.2025: Ort der Leistung bei Onlineveranstaltungen 2026 richtig bestimmen

Ort der Leistung bei Onlineveranstaltungen: Das müssen
Veranstalter, Bildungsanbieter und Kulturträger jetzt wissen

Wer Webinare, digitale Kongresse, gestreamte Konzerte, Online-Fortbildungen oder hybride Veranstaltungsformate anbietet, musste sich nicht nur mit der Frage nach Steuerbefreiung oder Steuersatz beschäftigen, sondern vor allem mit dem Ort der Leistung

Genau hier setzt das BMF-Schreiben vom 08.08.2025 an. Es ersetzt das Schreiben vom 29.04.2024 und bringt für die Praxis zwar mehr Argumentationsspielraum, aber nicht in jedem Punkt mehr Einfachheit. 

Seit 2026 ist klar: Ohne saubere Abgrenzung zwischen Live-Streaming, Aufzeichnung und virtueller Teilnahme drohen falsche Rechnungen, Registrierungsrisiken und unnötige Umsatzsteuerbelastungen. 

Der entscheidende Rechtsrahmen besteht inzwischen aus drei Ebenen: 

  1. der geänderten Gesetzeslage in § 3a UStG, 
  2. dem neuen BMF-Schreiben vom 08.08.2025 und 
  3. der fortwirkenden Rechtsprechungslinie rund um die EuGH-Rechtsprechung, aus der die Verwaltung bereits 2021 ableitete, dass das klassische Veranstaltungsortprinzip eine physische Anwesenheit voraussetzt. 

Genau deshalb brauchte der Gesetzgeber ab 01.01.2025 ausdrückliche Regeln für Streaming und virtuelle Teilnahme. 

Live-Streaming an Privatkunden

Nach dem BMF ist ein echter Live-Stream keine elektronisch automatisierte Leistung, sondern eine sonstige Leistung mit menschlicher Beteiligung. Wird die Veranstaltung parallel zur Präsenzveranstaltung oder anstelle der Präsenzveranstaltung in Echtzeit übertragen, greift bei B2C-Leistungen der Empfängerort. Gesetzlich ist das in § 3a Abs. 3 Nr. 3 S. 2 UStG geregelt. 

Für Veranstalter heißt das: Bei Privatkunden kann sich die Umsatzsteuer dorthin verlagern, wo der Teilnehmer wohnt oder ansässig ist.

Das klingt zunächst nur nach Technik, ist aber wirtschaftlich hochrelevant. Denn wenn der Leistungsort nicht mehr in Deutschland, sondern im jeweiligen Wohnsitzstaat des Endkunden liegt, muss die dortige Umsatzsteuer berücksichtigt werden. Gerade bei grenzüberschreitenden B2C-Streams innerhalb der EU ist das kein Nebenthema, sondern ein Pricing-, Rechnungs- und Compliance-Thema. 

Aufzeichnungen, Video-on-Demand und Downloads

Ganz anders behandelt das BMF vorproduzierte Inhalte oder Aufzeichnungen, die der Kunde später individuell abrufen kann. Diese Leistungen gelten als auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen. Für Nichtunternehmer liegt der Leistungsort ebenfalls beim Empfänger, diesmal aber nach § 3a Abs. 5 S. 1 und 2 Nr. 3. 

Steuerlich ist das der entscheidende Unterschied: Während Live-Formate je nach Fall steuerbefreit oder ermäßigt sein können, fallen reine Aufzeichnungen regelmäßig aus diesen Begünstigungen heraus.

Gerade für Bildungsanbieter ist dieser Punkt wichtig. Ein interaktives Live-Webinar kann unter den weiteren Voraussetzungen steuerfrei sein, ein später abrufbarer Videokurs dagegen nicht automatisch. 

Das BMF ist hier streng: Bloße Streaming-Angebote aufgezeichneten Unterrichts sowie automatisiert rückgemeldete Onlineübungen und Lernplattformen sind nach der Verwaltungsauffassung grundsätzlich nicht steuerfrei. 

Virtuelle Eintrittsberechtigungen im B2B-Bereich

Auch im B2B-Bereich wurde die Lage geschärft. Wird mit einer Eintrittsberechtigung eine virtuelle Teilnahme ermöglicht, verweist § 3a Abs. 5 S. 2 UStG nicht mehr auf den physischen Veranstaltungsort, sondern auf die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG. 

Das bedeutet im Regelfall: Leistungsort ist der Sitz des unternehmerischen Leistungsempfängers. Wer also virtuelle Fachkongresse, B2B-Online-Seminare oder digitale Branchenveranstaltungen verkauft, muss die klassische „Event findet in Deutschland statt"-Logik verlassen. 

Wichtige Änderung: Leistungskombinationen nicht mehr pauschal „steuerlich schlecht"

Das eigentliche Praxis-Highlight des Schreibens vom 08.08.2025 liegt bei den Leistungskombinationen. Das alte Schreiben aus 2024 war besonders deshalb kritisiert worden, weil es Kombiangebote aus Live-Veranstaltung plus Aufzeichnung typisiert und oft steuerlich nachteilig behandelt hatte. 

Diese starre Sicht hat das BMF nun aufgegeben. Stattdessen gelten wieder die allgemeinen Grundsätze zu Haupt- und Nebenleistung, einheitlicher Leistung und Leistungsbündeln. Maßgeblich ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers und der wirtschaftliche Gehalt des Angebots.

Genau hier liegen die echten Steuersparmöglichkeiten; aber nur bei sauberer Gestaltung. Wenn die Aufzeichnung aus Kundensicht nur eine Nebenleistung zum Live-Event ist, kann es vertretbar sein, die Gesamtleistung am Live-Charakter auszurichten. Ist die Aufzeichnung hingegen wirtschaftlich eigenständig, etwa weil sie dauerhaft, separat beworben und im Kern selbst der Kaufanreiz ist, spricht viel für eine getrennte Behandlung. 

Entscheidend ist, dass Leistungsbeschreibung, Preislogik, Werbetext, Buchungsstrecke und Rechnung zusammenpassen. Reine Etiketten helfen nicht. 

Steuerbefreiung und Steuersatz: Wo Chancen liegen – und wo nicht

Das neue BMF-Schreiben eröffnet wieder mehr Spielraum für echte Live-Formate. Live-Streaming-Angebote kultureller Veranstaltungen können unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei sein. Ist keine Steuerbefreiung einschlägig, kann für digitale Eintrittsberechtigungen zu Live-Streams jedenfalls im Kulturbereich der ermäßigte Steuersatz in Betracht kommen. Das ist kein Gestaltungstrick, sondern eine echte finanzielle Hebelwirkung.

Die schlechte Nachricht lautet: Für reine Aufzeichnungen, Video-Bibliotheken und überwiegend automatisierte Abrufangebote bleibt die Steuerbelastung regelmäßig bestehen. Wer einen Kurs nur deshalb „Live-Format" nennt, obwohl der eigentliche Mehrwert wirtschaftlich im späteren Abrufarchiv liegt, schafft kein Steuersparmodell, sondern erhöht das Betriebsprüfungsrisiko. 

Wer Onlineveranstaltungen anbietet, spart Steuern im Regelfall nicht durch aggressive Konstruktionen, sondern durch die richtige umsatzsteuerliche Qualifikation

  • Der erste Hebel liegt in der belastbaren Trennung zwischen echtem Live-Format und bloßer Aufzeichnung. 
  • Der zweite Hebel liegt in der Frage, ob bei Kombimodellen eine Aufzeichnung nur eine Nebenleistung ist. 
  • Der dritte Hebel liegt in der Nutzung bestehender Begünstigungen, etwa der Kultursteuerbefreiung oder des ermäßigten Steuersatzes, wenn die Voraussetzungen wirklich erfüllt sind.
  • Ein weiterer, oft übersehener Hebel ist die administrative Entlastung bei elektronisch erbrachten B2C-Leistungen. Für Leistungen im Anwendungsbereich des § 3a Abs. 5 UStG eröffnet das OSS-Verfahren gem. § 18j UStG regelmäßig die Möglichkeit, EU-Auslandsumsätze zentral zu erklären, statt sich in jedem Mitgliedstaat einzeln registrieren zu müssen. Das spart zwar nicht unmittelbar Steuersatz, aber häufig erhebliche Beratungs- und Registrierungskosten. 

Steuerliche Risiken und Nachteile, die nicht klein geredet werden sollten

Ein großes Risiko liegt in der falschen Einordnung. Wer Live-Stream und Aufzeichnung pauschal zusammenwirft, riskiert entweder zu viel Umsatzsteuer oder zu wenig Umsatzsteuer. Beides ist teuer: Entweder sinkt die Marge, oder es drohen Nachzahlungen, Zinsen und Rechnungsberichtigungen.

Ein weiteres Risiko besteht bei grenzüberschreitenden B2C-Live-Streams. Zwar liegt der Leistungsort beim Empfänger, aber das OSS-Verfahren ist gesetzlich in § 18j UStG ausdrücklich auf bestimmte Leistungen zugeschnitten, insbesondere solche an Empfänger nach § 3a Abs. 5 S. 1 UStG. Für reine Live-Streaming-Fälle nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 S. 2 UStG ist die OSS-Nutzung jedenfalls nicht so klar gesetzlich angelegt wie bei elektronisch erbrachten Aufzeichnungen. Genau hier ist eine individuelle Prüfung vor Massenvertrieb ins EU-Ausland ratsam.

Ein drittes Risiko betrifft Bildungs- und Gesundheitsleistungen. Das BMF erkennt interaktive Live-Streams in beiden Bereichen grundsätzlich eher an als Aufzeichnungen. Gleichzeitig bleibt die Fachliteratur kritisch, weil bei digitalen Bildungsmodellen weiterhin Abgrenzungsprobleme zum Fernunterrichtsschutzrecht und zu automatisierten Lernformaten bestehen. Wer hier zu pauschal mit „steuerfrei" wirbt, setzt sich unnötigen Haftungs- und Rückabwicklungsrisiken aus.

Fazit

Das BMF-Schreiben vom 08.08.2025 macht die Umsatzsteuer bei Onlineveranstaltungen deutlich systematischer. Live-Streaming und Aufzeichnungen sind 2026 steuerlich nicht mehr nur zwei technische Varianten desselben Produkts, sondern regelmäßig zwei unterschiedliche Leistungsbilder mit unterschiedlichen Folgen für Leistungsort, Steuerbefreiung, Steuersatz und EU-Compliance. 

Die beste Steuersparstrategie besteht deshalb nicht im kreativen Schönreden, sondern in einer tragfähigen Strukturierung des Angebots. Wer Verträge, Leistungsbeschreibungen, Rechnungsstellung und internationale Umsatzsteuerprozesse konsistent aufsetzt, vermeidet Nachzahlungen und nutzt bestehende Begünstigungen sauber aus. 

Wenn Sie Webinare, Online-Kurse, gestreamte Kulturveranstaltungen, hybride Kongresse oder digitale Gesundheitsleistungen anbieten, sollten Sie Ihr Angebotsmodell 2026 einmal vollständig umsatzsteuerlich durchprüfen lassen. Idealerweise bevor Preise, Rechnungslogik und EU-Vertriebsprozesse endgültig sind.

Wo liegt der Ort der Leistung bei B2C-Live-Streams?

Bei Live-Streaming an Privatkunden liegt der Ort der Leistung grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Sind Aufzeichnungen oder Video-on-Demand-Angebote steuerfrei?

In der Regel nein. Das BMF behandelt solche Angebote als elektronisch erbrachte Leistungen; typische Steuerbefreiungen für Kultur-, Bildungs- oder Gesundheitsleistungen greifen dann regelmäßig nicht.

Können Live-Streams im Kulturbereich begünstigt sein?

Ja. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG oder alternativ eine Steuerermäßigung für digitale Eintrittsberechtigungen in Betracht kommen.

Was gilt bei Kombiangeboten aus Live-Veranstaltung und Aufzeichnung?

Hier gibt es seit dem neuen BMF-Schreiben vom 08.08.2025 keine starre Pauschallösung mehr. Es ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere getrennte Leistungen vorliegen.

Kann ich für EU-Auslandsumsätze das OSS nutzen?

Für elektronisch erbrachte Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG ist das regelmäßig der richtige Prüfungsansatz. Bei Live-Streaming-Leistungen ist die Lage differenzierter und sollte im Einzelfall vor Rollout geprüft werden.

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