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Transparenzhinweis gemäß Art. 50 EU AI Act:
Dieser Beitrag wurde ganz oder teilweise mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt und anschließend redaktionell geprüft. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
Umsatzsteuerbefreiung für Konzerttickets eines Vereins
Umsatzsteuerbefreiung für Konzerttickets eines gemeinnützigen Vereins
Rechtsgrundlage und Möglichkeiten
Ein gemeinnütziger Musikverein kann grundsätzlich von der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG1 profitieren. Diese Vorschrift sieht vor:
§ 4 Nr. 20a UStG: Die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts sind steuerfrei:
- Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen und andere kulturelle Einrichtungen
- Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen
§ 4 Nr. 20b UStG: Die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden.
Konkret bedeutet dies:
- Als Orchester/Chor selbst auftretend: Der Verein kann eine Bescheinigung bei der zuständigen Landesbehörde beantragen, dass der Verein "die gleichen kulturellen Aufgaben wie eine öffentliche Einrichtung erfüllt"
- Als Veranstalter: Wenn der Verein Konzerte mit anderen Orchestern/Chören veranstaltet, die bereits eine Bescheinigung haben, können deren Leistungen steuerfrei sein.
Antragsverfahren und zuständige Behörde
In Hamburg ist zuständig:
- Behörde für Kultur und Medien
- Der Antrag erfolgt formlos per E-Mail oder postalisch
- Bearbeitungszeit: Aktuell bis zu 3 Monate
Erforderliche Unterlagen:
- Vereinssatzung und Vereinsregisterauszug
- Konzept/Beschreibung der kulturellen Tätigkeit
- Spielplan/Übersicht der geplanten Konzerte
- Informationen über Mitwirkende und künstlerisches Niveau
Wichtiger Unterschied: Steuerbefreiung vs. ermäßigter Steuersatz
Aktuell zahlt man 7% Umsatzsteuer auf Konzerttickets. Dies ist der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG für "Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen".
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG ist eine zusätzliche Möglichkeit, die komplette Befreiung von der Umsatzsteuer bedeutet - also 0% statt 7%.
Tipp: Die beiden Regelungen schließen sich nicht aus. Sie können weiterhin 7% berechnen oder - wenn Sie die Bescheinigung erhalten - komplett steuerfrei verkaufen.
Spezialfall:
Wenn die einzelnen Vereinsmitglieder bereits als Künstler:innen umsatzsteuerbefreit ist (vermutlich nach § 4 Nr. 20a UStG), besteht für den Verein eine zusätzliche Möglichkeit:
- Szenario 1: Der Verein erhält eine Bescheinigung als kulturelle Einrichtung und verkauft Tickets steuerfrei
- Szenario 2: Die Vereinsmitglieder treten als Künstler:innen auf und sind umsatzsteuerbefreit, der Verein veranstaltet als "anderer Unternehmer" nach § 4 Nr. 20b UStG
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