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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (332 Worte)

Umsatzsteuerbefreiung für Konzerttickets eines Vereins

Umsatzsteuerbefreiung für Konzerttickets eines gemeinnützigen Vereins

Rechtsgrundlage und Möglichkeiten

Ein gemeinnütziger Musikverein kann grundsätzlich von der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG1 profitieren. Diese Vorschrift sieht vor:

§ 4 Nr. 20a UStG: Die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts sind steuerfrei:

  • Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen und andere kulturelle Einrichtungen
  • Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen


§ 4 Nr. 20b UStG: Die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden. 

Konkret bedeutet dies:

  1. Als Orchester/Chor selbst auftretend: Der Verein kann eine Bescheinigung bei der zuständigen Landesbehörde beantragen, dass der Verein "die gleichen kulturellen Aufgaben wie eine öffentliche Einrichtung erfüllt"
  2. Als Veranstalter: Wenn der Verein Konzerte mit anderen Orchestern/Chören veranstaltet, die bereits eine Bescheinigung haben, können deren Leistungen steuerfrei sein.

Antragsverfahren und zuständige Behörde

In Hamburg ist zuständig:

  • Behörde für Kultur und Medien
  • Der Antrag erfolgt formlos per E-Mail oder postalisch
  • Bearbeitungszeit: Aktuell bis zu 3 Monate


Erforderliche Unterlagen:

  • Vereinssatzung und Vereinsregisterauszug
  • Konzept/Beschreibung der kulturellen Tätigkeit
  • Spielplan/Übersicht der geplanten Konzerte
  • Informationen über Mitwirkende und künstlerisches Niveau

Wichtiger Unterschied: Steuerbefreiung vs. ermäßigter Steuersatz

Aktuell zahlt man 7% Umsatzsteuer auf Konzerttickets. Dies ist der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG für "Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen".

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG ist eine zusätzliche Möglichkeit, die komplette Befreiung von der Umsatzsteuer bedeutet - also 0% statt 7%.

Tipp: Die beiden Regelungen schließen sich nicht aus. Sie können weiterhin 7% berechnen oder - wenn Sie die Bescheinigung erhalten - komplett steuerfrei verkaufen.

Spezialfall:

Wenn die einzelnen Vereinsmitglieder bereits als Künstler:innen umsatzsteuerbefreit ist (vermutlich nach § 4 Nr. 20a UStG), besteht für den Verein eine zusätzliche Möglichkeit:

  • Szenario 1: Der Verein erhält eine Bescheinigung als kulturelle Einrichtung und verkauft Tickets steuerfrei
  • Szenario 2: Die Vereinsmitglieder treten als Künstler:innen auf und sind umsatzsteuerbefreit, der Verein veranstaltet als "anderer Unternehmer" nach § 4 Nr. 20b UStG
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Samstag, 17. Januar 2026

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