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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
6 Minuten Lesezeit (1179 Worte)

Einordnung einer Wohnung: Betriebsausgabe oder private Lebensführung

Nutzen Sie als (Mit)Unternehmer eine zusätzlich angemietete Wohnung, die sowohl betrieblich (für Besprechungen, Kundennähe) als auch privat (Übernachtung) genutzt wird – ist die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten für diese Wohnung differenziert zu betrachten. 

Der Artikel soll helfen, die unterschiedlichen Abzugsmöglichkeiten zu verstehen.

 1. Einordnung der Wohnung: Betriebsausgabe oder private Lebensführung?

  • Betriebliche Nutzung:
    Die Wohnung dient auch als repräsentative Adresse für Kundenkontakte, möglicherweise auch als Homeoffice oder Besprechungsort – das spricht für eine betriebliche Veranlassung.
  • Private Nutzung (Übernachtung):
    Wenn Sie dort übernachten, handelt es sich auch um eine Nutzung zu privaten Zwecken, was steuerlich relevant ist (§ 12 Nr. 1 EStG: nicht abziehbare Kosten der Lebensführung).

2. Mögliche steuerliche Behandlung der Kosten 

Variante A: Wohnung als Betriebsstätte/Betriebsvermögen

  • Voraussetzung: Die Wohnung oder ein Teil davon wird überwiegend betrieblich genutzt (z. B. Arbeitszimmer, Besprechungsraum).
  • Folge:
    • Betrieblich genutzte Räume können anteilig abgeschrieben und die laufenden Kosten (Miete, Strom, Reinigung etc.) anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
    • Die private Mitbenutzung muss als Entnahme bzw. Nutzungsentnahme behandelt werden und ist gewinnerhöhend zu erfassen (§ 4 Abs. 1 EStG).

Variante B: Wohnung als doppelte Haushaltsführung

  • Voraussetzung:
    • Sie haben Ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Ortes der zweiten Wohnung (z. B. Familiensitz, Lebensmittelpunkt).
    • Die zusätzliche Wohnung wird zur Ausübung Ihrer Tätigkeit (also Ihrer betrieblichen Tätigkeit) vorübergehend genutzt.
  • Folge:
    • Sie können Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend machen:
      • Miete und Nebenkosten bis zu 1.000 € monatlich (gesetzliche Höchstgrenze),
      • Fahrten zwischen Hauptwohnsitz und Nebenwohnung (1 × wöchentlich),
      • Verpflegungsmehraufwand (für die ersten 3 Monate).
    • Dies wäre allerdings außergewöhnlich für Unternehmer, wird aber bei Mitunternehmern anerkannt, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Variante C: Aufteilung in betrieblich / privat

  • Wenn keine klare betriebliche Zuordnung möglich ist, sollten Sie die Kosten verhältnismäßig aufteilen:
    • z. B. bei 50 % beruflicher und 50 % privater Nutzung → 50 % der Kosten als Betriebsausgaben.
    • Erfordert eine nachvollziehbare Dokumentation (Nutzungsaufzeichnungen, Grundriss, Tätigkeitsnachweise etc.).
    • Die private Nutzung ist als Entnahme zu behandeln.

3. Wichtige Hinweise

  • Keine vollständige Abzugsfähigkeit ist möglich, wenn eine gemischt genutzte Wohnung ohne eindeutige betriebliche Zuordnung besteht.
  • Achtung bei Betriebsprüfungen: Finanzämter schauen hier sehr genau auf die tatsächliche Nutzung, insbesondere wenn die Wohnung hochwertig ausgestattet oder teuer ist.
  • Dokumentation und Nachweisführung sind entscheidend:
    • Mietvertrag,
    • betriebliche Nutzung (Besprechungsprotokolle, Kundenkontakte),
    • Grundriss mit Kennzeichnung betrieblicher Räume.

Da Sie als Mitunternehmer tätig sind und sowohl die berufliche als auch die private Nutzung der Wohnung angeben:

Prüfen Sie, ob die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung erfüllt sind (dies wäre steuerlich am günstigsten).

➡️ Falls nicht möglich oder nicht gewünscht:
Nehmen Sie eine realistische Aufteilung der Nutzung vor (z. B. 60 % beruflich / 40 % privat) und setzen Sie den betrieblichen Anteil als Betriebsausgabe an, den privaten als Entnahme.

Besonderheiten bei der gemeinsamen Nutzung der zweiten Wohnung bei Ehegatten 

1. Gemeinsame Nutzung durch Mitunternehmer-Ehegatten: Auswirkungen 

Fall: Beide führen eine doppelte Haushaltsführung

Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der eigentliche Lebensmittelpunkt (Hauptwohnung) liegt außerhalb des Ortes der Zweitwohnung.,
  • Die beruflich bedingte Tätigkeit (Betriebsstätte, Kundenkontakte etc.) ist am Ort der zweiten Wohnung.
  • Die angemietete Wohnung dient dem Aufenthalt unter der Woche für die Arbeit,

dann können beide Ehegatten jeweils eine eigene doppelte Haushaltsführung geltend machen. Das bedeutet:

Steuerlich absetzbar sind pro Person:
  • Miete und Nebenkosten (jeweils anteilig), aber zusammen maximal 1.000 €/Monat für beide (da es sich um eine gemeinsame Wohnung handelt),
  • Fahrtkosten zur Hauptwohnung (je 1 Heimfahrt/Woche je Person),
  • Verpflegungsmehraufwand für die ersten 3 Monate je Person.

Begrenzung: Die 1.000 €-Grenze für die Wohnung gilt für die gesamte Wohnung, nicht pro Person (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
➡️ Die übrigen Kosten (Fahrten, Verpflegung) sind pro Person abziehbar.

2. Besonderheit: Ehegatten nutzen die Wohnung auch privat

Wenn die Wohnung nicht nur beruflich, sondern auch privat (z. B. als Wochenendwohnung oder für Freizeitaktivitäten) genutzt wird, ist folgendes zu beachten:

  • Die doppelte Haushaltsführung wird gefährdet, wenn der Schwerpunkt der Nutzung nicht mehr überwiegend beruflich ist.
  • Finanzämter erkennen die doppelte Haushaltsführung nur an, wenn es einen klaren beruflichen Anlass gibt – z. B. tägliche Anwesenheit aus beruflichen Gründen, belegbar durch Termine, Kundenkontakte, Büroarbeit etc.
  • Wenn Sie z. B. nur gelegentlich in der zweiten Wohnung arbeiten oder die Wohnung auch für Städtereisen, Kultur, Familie o. Ä. nutzen, wird die steuerliche Anerkennung kritisch geprüft.

3. Alternativ: Aufteilung in betrieblich/private Nutzung

Wenn die doppelte Haushaltsführung nicht greift, bleibt die Möglichkeit:

  • Die Wohnungskosten anteilig betrieblich geltend zu machen, z. B. nach Raumanteil oder Nutzungstagen.
  • Die private Nutzung beider Ehepartner wird dann als Entnahme beider Mitunternehmer behandelt (gewinnerhöhend).

Beispielhafte Aufteilung:

  • 60 % berufliche Nutzung (Besprechungsraum, Homeoffice, Übernachtung aus beruflichem Anlass),
  • 40 % private Nutzung (z. B. gemeinsames Wochenende, kulturelle Nutzung),
  • Dann wären 60 % der Kosten Betriebsausgabe, 40 % als Entnahme zu versteuern – ggf. aufgeteilt auf beide Ehegatten nach Beteiligung.

📌 Praxistipp

Um steuerlich auf der sicheren Seite zu sein:

  1. Nachweise führen (z. B. Kalender, Fahrtaufstellungen, Kundentermine),
  2. Beide Ehegatten sollten eigenständig die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung dokumentieren (eigene Tätigkeit in Hamburg, Heimfahrten),
  3. Wenn möglich: Arbeitszimmer in der Wohnung klar abgrenzen (evtl. sogar mit Grundrissdokumentation),
  4. Alternativ: realistische Aufteilung der Nutzung festlegen und betrieblich/privat korrekt erfassen.

Hier ist ein konkretes Berechnungsbeispiel für die doppelte Haushaltsführung beider Ehegatten, die Mitunternehmer einer GmbH & Co. KG sind und gemeinsam eine Wohnung in Hamburg für betriebliche Zwecke nutzen:

🔢 Ausgangsdaten (Beispielhaft)
PositionWert
Miete Wohnung Hamburg1.200 € / Monat
Nebenkosten (Strom, Heizung etc.)200 € / Monat
Entfernung Hauptwohnung ↔ Hamburg200 km
Heimfahrten pro Person4 pro Monat
Verpflegungsmehraufwand (erste 3 Monate)28 € pro Tag × 3 Tage/Woche × 4 Wochen

Die Wohnung wird ausschließlich betrieblich genutzt. Der Hauptwohnsitz befindet sich z. B. in Schleswig-Holstein.


📊 1. Begrenzter Abzug Unterkunftskosten (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG)

  • Gesamtkosten Wohnung:
    1.200 € + 200 € = 1.400 € / Monat
  • Maximal abziehbar (für beide zusammen):
    1.000 € / Monat (gesetzliche Grenze für doppelte Haushaltsführung)

👉 Wird hälftig den Ehegatten zugerechnet (je 500 €)


🚗 2. Fahrtkosten Heimfahrten (pro Person)

  • 1 Heimfahrt/Woche × 4 = 4 Fahrten pro Monat
  • Entfernung: 200 km × 2 (Hin- und Rückfahrt) = 400 km
  • 400 km × 0,30 €/km × 4 Fahrten = 480 € / Monat je Person

🍽️ 3. Verpflegungsmehraufwand (pro Person, max. 3 Monate)

  • An 3 Tagen pro Woche in Hamburg:
    3 Tage × 4 Wochen = 12 Tage
  • 12 Tage × 28 € (ab 2024/2025: bei Abwesenheit > 24 Std.) = 336 € / Monat

🧮 4. Gesamtabziehbare Kosten je Person (erste 3 Monate)

KostenartBetrag (je Ehegatte)
Unterkunftskosten500 €
Fahrtkosten Heimfahrten480 €
Verpflegungsmehraufwand336 €
Gesamt (pro Monat)1.316 €

👉 Für beide zusammen: 2.632 € / Monat (für die ersten 3 Monate)
👉 Ab dem 4. Monat entfällt der Verpflegungsmehraufwand.

📌 Ab dem 4. Monat (ohne Verpflegung)
KostenartBetrag (je Ehegatte)
Unterkunftskosten500 €
Fahrtkosten Heimfahrten480 €
Gesamt (pro Monat)980 €

👉 Diese Kosten können dauerhaft steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Zusätzliche Hinweise

  • Die abziehbaren Kosten gelten als Betriebsausgaben der Mitunternehmer, nicht als Werbungskosten.
  • Ein gemeinsamer Mietvertrag ist unproblematisch, solange die Kosten klar aufgeteilt und die Nutzung beider Ehegatten plausibel belegt ist.
  • Ein Nachweis des Lebensmittelpunkts außerhalb Hamburgs (z. B. durch Kinderbetreuung, Wohnsitzgestaltung etc.) ist essenziell für die Anerkennung durch das Finanzamt.
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