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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (349 Worte)

Photovoltaikanlagen: Wann handelt es sich um Erhaltungsaufwand

Photovoltaikanlagen: Wann handelt es sich um Erhaltungsaufwand? 

Die Anschaffung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) wirft im Rahmen der handelsrechtlichen Rechnungslegung regelmäßig die Frage auf: Handelt es sich bei den Kosten um sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand oder um aktivierungspflichtige Herstellungskosten?

Mit der überarbeiteten Stellungnahme IDW RS IFA 1 n.F. vom 6. November 2024 hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) die Kriterien zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden konkretisiert – insbesondere im Hinblick auf PV-Anlagen. Dieser Beitrag erklärt, wann die PV-Anlage in der Handelsbilanz als Erhaltungsaufwand gilt.

1. Kein enger funktionaler Zusammenhang mit dem Gebäude

PV-Anlagen gelten nur dann als Bestandteil des Gebäudes, wenn ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang vorliegt – etwa bei überwiegender Eigennutzung des erzeugten Stroms oder bei einer gesetzlichen Pflicht zum Einbau. Wird die erzeugte Energie überwiegend ins öffentliche Netz eingespeist, fehlt dieser Zusammenhang – die PV-Anlage ist dann eigenständig zu beurteilen. Die Aufwendungen gelten in diesem Fall als Erhaltungsaufwand und dürfen sofort als Aufwand verbucht werden.

2. Keine wesentliche Standardhebung („3-von-5-Regel")

Ein weiterer Aktivierungstatbestand ist die sogenannte wesentliche Verbesserung der Gebäudesubstanz. Das IDW nennt fünf zentrale Ausstattungsbereiche (u. a. Energieversorgung, Fenster, IT). Wird durch die Maßnahme mindestens drei dieser Bereiche verbessert, liegt ein Herstellungsvorgang vor. Ist dies bei der Installation der PV-Anlage nicht der Fall, handelt es sich um Erhaltungsaufwand.

3. Keine erhebliche Energieeinsparung (30 %-Grenze)

Neu eingeführt wurde die Möglichkeit der Aktivierung bei einer deutlichen energetischen Verbesserung: Beträgt die Reduktion des Endenergieverbrauchs durch die Maßnahme mindestens 30 %, können die Kosten als Herstellungskosten bilanziert werden – auch ohne Standardhebung. Wird diese Schwelle nicht erreicht, etwa bei kleineren PV-Anlagen ohne Speicher, bleiben die Kosten als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand einzuordnen.

Fazit: Wann liegt Erhaltungsaufwand bei PV-Anlagen vor?

Photovoltaikanlagen führen nicht automatisch zu aktivierungspflichtigen Herstellungskosten. Bleiben sie funktional eigenständig, verbessern sie die Gebäudeeigenschaften nicht wesentlich und erreichen keine relevante Energieeinsparung, liegt klassischer Erhaltungsaufwand vor – mit dem Vorteil eines sofortigen Betriebsausgabenabzugs.

Hinweis: Prüfen Sie bei jeder PV-Investition, ob ein enger Zusammenhang mit dem Gebäude besteht, ob zentrale Ausstattungsbereiche betroffen sind und ob eine Energieeinsparung ≥ 30 % erreicht wird. Nur wenn mindestens ein Kriterium erfüllt ist, liegt Herstellungskostenpflicht vor.
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