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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.


Transparenzhinweis gemäß Art. 50 EU AI Act: Dieser Beitrag wurde ganz oder teilweise mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt und anschließend redaktionell geprüft. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

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8 Minuten Lesezeit (1639 Worte)

Corona-Soforthilfe zurückzahlen oder erstatten lassen? Aktuelle Rechtslage 2026 für Selbstständige & Unternehmer

7 Fragen, die dieser Blogbeitrag beantwortet

  1. Wer muss die Corona-Soforthilfe zurückzahlen — und wer nicht?
  2. Warum haben Gerichte zahlreiche Rückforderungsbescheide für rechtswidrig erklärt?
  3. Wann ist die Rückzahlung der Soforthilfe als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar?
  4. Wie können Unternehmer in Baden-Württemberg bereits zurückgezahltes Geld zurückbekommen?
  5. Welche Unterschiede gelten je nach Bundesland und Antragsdatum?
  6. Was hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 16. Dezember 2025 steuerrechtlich entschieden?
  7. Welche Steuersparmöglichkeiten ergeben sich aus Rückzahlung, Erstattung und Buchführung?

Die Wende, die viele nicht erwartet haben

Als die Bundesregierung im Frühjahr 2020 die Corona-Soforthilfe ankündigte, klang alles eindeutig: schnelles, unbürokratisches Geld: ein Zuschuss, kein Kredit, keine Rückzahlung. Olaf Scholz, damals noch Bundesfinanzminister, betonte ausdrücklich, das Geld müsse nicht zurückgezahlt werden. 

Was folgte, hat zehntausende Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmer bis heute beschäftigt: Schlussbescheide, Rückforderungen, Widerrufe und ein jahrelanger Rechtsstreit, der jetzt mit zwei bahnbrechenden Entscheidungen eine entscheidende Wendung nimmt.

Der Stand im März 2026 ist für viele Betroffene überraschend gut. Gleichzeitig gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern, und auch steuerlich haben sich durch ein aktuelles BFH-Urteil wichtige Fragen endgültig geklärt. Dieser Beitrag fasst zusammen, was jetzt gilt und wo konkrete Steuersparmöglichkeiten liegen. 

Das Schlüsselurteil: VGH Baden-Württemberg, 8. Oktober 2025

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat am 8. Oktober 2025 in sechs Musterverfahren geurteilt und damit bundesweit Aufsehen erregt. Das Gericht befasste sich mit den Rückforderungsbescheiden der L-Bank, über die das Land Baden-Württemberg ausgezahlte Soforthilfen zurückverlangt hatte. 

Der Senat entschied in klaren Worten: Die Widerrufs- und Erstattungsbescheide für Anträge, die vor dem 8. April 2020 gestellt wurden, sind rechtswidrig.

Der juristische Kern des Urteils ist so einleuchtend wie folgenreich: Für einen Widerruf eines Bewilligungsbescheids muss nachgewiesen werden, dass die Geldleistung nicht für den „bestimmten Zweck" verwendet wurde. Genau daran scheiterte das Land. Die Bewilligungsbescheide aus dem Frühjahr 2020 waren so unklar formuliert, dass für die Antragsteller schlicht nicht erkennbar war, dass sie später eine saldierende Drei-Monats-Rechnung zwischen Einnahmen und Ausgaben würden vorlegen müssen. Wer das Geld damals erhalten hat, konnte aus dem Bescheid nicht ablesen, unter welchen genauen Umständen er es wieder zurückgeben müsste. Dieser Vertrauensschutz zugunsten der Antragsteller ist ein Grundprinzip des Verwaltungsrechts; und genau hier hat der Staat einen schwerwiegenden Fehler gemacht.

Die vier Berufungen der L-Bank gegen erstinstanzliche Urteile wurden vollständig zurückgewiesen. Alle sechs Musterurteile sind inzwischen rechtskräftig. 

Wichtig: Nicht alle Anträge sind gleich zu behandeln

Das Urteil unterscheidet klar zwischen zwei Fallgruppen — eine Unterscheidung, die für Betroffene entscheidend ist:

Fallgruppe 1 — Anträge bis einschließlich 7. April 2020: Hier gelten die Rückforderungsbescheide als rechtswidrig. Das Geld muss nicht zurückgezahlt werden, und bereits zurückgezahlte Beträge sollen erstattet werden.

Fallgruppe 2 — Anträge ab 8. April 2020: Hier war die neue Verwaltungsvorschrift in Kraft, und die Zweckbestimmung in den Bewilligungsbescheiden war ausreichend klar formuliert. In diesen Fällen kommt es auf den Einzelfall an: Wer einen tatsächlichen Liquiditätsengpass nachweisen kann und das auch durch im Nachhinein vorgelegte Unterlagen, kann die Rückforderung abwenden.

Das Erstattungsgesetz Baden-Württemberg: Ein Meilenstein, der Herbst 2026 wirksam wird

Die politische Reaktion auf das Urteil war schnell und deutlich. Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg kündigte an, dass bereits zurückgezahlte Beträge vollständig an die betroffenen Unternehmen zurückfließen sollen. Am 25. Februar 2026 beschloss der Landtag in einer Sondersitzung das Gesetz über einen Ausgleich im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen des Landes Baden-Württemberg. Das Gesetz wurde im März 2026 veröffentlicht.

Was bedeutet das konkret? Die Erstattung erfolgt auf Antrag über ein digitales Portal, das voraussichtlich im Herbst 2026 freigeschaltet wird. Ab Bekanntmachung haben Betroffene sechs Monate Zeit für die Antragstellung. Eine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis ist ausdrücklich ausgeschlossen. Wer die Frist verpasst, geht leer aus. Derzeit ist eine Antragstellung noch nicht möglich; die technischen Vorbereitungen zwischen Wirtschafts- und Finanzministerium laufen. 

Mein Rat als Steuerberater: Wer in Baden-Württemberg eine Soforthilfe auf Grundlage der Richtlinie vom 22. März 2020 beantragt und bereits zurückgezahlt hat, sollte jetzt alle Unterlagen

  • Bescheide, 
  • Zahlungsnachweise, 
  • Kontoauszüge vollständig und griffbereit ablegen. 

Die Antragstellung wird digital und fristgebunden sein. Wer den Start des Portals verpasst, verliert seinen Anspruch.

NRW und der Rest Deutschlands: Rechtlich durchwachsen, aber nicht hoffnungslos

In Nordrhein-Westfalen hat das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG NRW) ebenfalls zugunsten von Unternehmern entschieden. Allerdings ohne ein flächendeckendes Erstattungsgesetz. Das OVG stellte fest, dass automatisch generierte Schlussbescheide ohne individuelle Einzelfallprüfung rechtswidrig sind. Wer also in NRW einen automatisierten Rückforderungsbescheid erhalten hat, bei dem keine persönliche Prüfung der tatsächlichen Umstände stattfand, hat gute Chancen, diesen erfolgreich anzufechten.

In NRW ist kein Widerspruch möglich. Wer sich wehren möchte, muss direkt Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. 

In Bayern laufen die Verfahren noch; die Rechtslage ist deutlich weniger vorteilhaft für Unternehmer als in Baden-Württemberg, und es gibt kein vergleichbares Erstattungsgesetz. Wer dort einen Rückforderungsbescheid erhalten hat und dagegen nichts unternommen hat, dürfte in den meisten Fällen keine Möglichkeit mehr haben, das Geld zurückzubekommen. 

Kein genereller bundesweiter Erstattungsanspruch: Wer die Rückzahlung ohne Einspruch oder Klage akzeptiert und geleistet hat, hat in den meisten Bundesländern keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf Rückerstattung. Baden-Württemberg ist hier ein Sonderfall mit gesetzlicher Lösung.

Das BFH-Urteil vom 16. Dezember 2025: Steuerrechtliche Klarheit auf höchster Ebene

Parallel zur verwaltungsrechtlichen Debatte hat der BFH am 16. Dezember 2025 eine wegweisende Entscheidung zur steuerlichen Behandlung der Corona-Soforthilfe getroffen (VIII R 4/25). Das Urteil ist für jeden Selbstständigen mit Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) direkt relevant.

Der BFH stellt fest:

  1. Die Corona-Soforthilfe ist im Jahr des Zuflusses (also 2020) als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen. Das war für die meisten Steuerberater und Unternehmer keine Überraschung.
  2. Der spätere Widerruf des Bewilligungsbescheids und die daraus folgende Rückzahlungsverpflichtung stellen kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar. Das bedeutet: Der Steuerbescheid für das Jahr 2020 muss nicht geändert werden, und die Rückzahlung kann nicht rückwirkend das Jahr 2020 steuerlich entlasten.

Die Rückzahlung ist stattdessen als Betriebsausgabe (oder negative Betriebseinnahme) in dem Jahr abzugsfähig, in dem der Betrag tatsächlich abgeflossen ist — also z. B. 2022 oder 2023, je nachdem, wann die Rückzahlung tatsächlich erfolgte.

Die Steuersparmöglichkeiten

Aus dieser Gemengelage aus Verwaltungsrecht und Steuerrecht ergeben sich mehrere Handlungsoptionen, die Sie gezielt nutzen können:

1. Rückzahlung als Betriebsausgabe richtig buchen. Wer die Soforthilfe zurückgezahlt hat, ohne eine Erstattung zu erhalten, sollte zwingend prüfen, ob diese Rückzahlung im richtigen Jahr als Betriebsausgabe gebucht und in der Steuererklärung geltend gemacht wurde. Gemäß BFH-Urteil ist der Abfluss das maßgebliche Datum. Wurde die Rückzahlung z. B. im Jahr 2022 oder 2023 geleistet, gehört sie in die Steuererklärung dieses Jahres als gewinnmindernde Position. Gerade bei höheren Rückzahlungsbeträgen kann das die Steuerlast spürbar senken.

2. Erstattungen steuerlich korrekt erfassen. Wer in Baden-Württemberg eine Erstattung der bereits zurückgezahlten Soforthilfe erhält (voraussichtlich ab Herbst 2026) muss diese als Betriebseinnahme im Jahr des Zuflusses buchen. Das klingt zunächst nachteilig, bietet aber Gestaltungsspielraum: Wenn absehbar ist, dass im Erstattungsjahr hohe Betriebsausgaben anfallen, können diese die steuerliche Belastung durch die Erstattung ganz oder teilweise kompensieren. Hier lohnt eine vorausschauende Steuerplanung.

3. Keine rückwirkende Änderung für 2020 beantragen und Ressourcen schonen. Da der BFH klargestellt hat, dass § 175 AO nicht greift, ist es sinnlos, beim Finanzamt eine rückwirkende Änderung des Steuerbescheids für 2020 zu beantragen. Das spart Zeit, Nerven und Gebühren.

4. Offene Bescheide prüfen lassen; Einspruch kann die Rückzahlung ganz verhindern. Wer noch einen offenen Rückforderungsbescheid hat oder dessen Schlussbescheid noch nicht bestandskräftig ist, sollte sofort handeln und prüfen lassen, ob Einspruch oder Klage möglich und sinnvoll ist. Denn: Wer erfolgreich anficht, zahlt gar nichts zurück. Das ist finanziell deutlich besser als eine spätere Erstattung. Der damit verbundene steuerliche Abzug entfällt zwar, aber das ersparte Kapital bleibt im Betrieb.

5. Liquiditätsengpass nachweisen; auch noch im Nachhinein. Für Fälle der zweiten Fallgruppe (Anträge ab 8. April 2020) zeigt das VGH-Urteil, dass auch nachträglich vorgelegte Belege

  • etwa Kontoauszüge, 
  • Rechnungen, 
  • Einnahmenübersichten einen Liquiditätsengpass belegen und damit eine Rückforderung zu Fall bringen können. 

Wer über entsprechende Unterlagen verfügt, sollte diese gezielt einsetzen. 

Was ist zu tun? Checkliste

Bevor Sie irgendwelche Schritte unternehmen, empfehle ich, Ihren Fall anhand dieser Leitfragen zu analysieren:

In welchem Bundesland haben Sie die Soforthilfe beantragt? Baden-Württemberg bietet aktuell die beste Ausgangsposition.

Wann haben Sie Ihren Antrag gestellt? Vor dem 8. April 2020 oder danach? Das ist in Baden-Württemberg die entscheidende Weichenstellung.

Haben Sie bereits zurückgezahlt? Dann prüfen Sie, ob Sie für das Erstattungsgesetz BW in Betracht kommen, und halten Sie alle Unterlagen bereit.

Ist der Rückforderungsbescheid noch nicht bestandskräftig? Dann prüfen Sie sofort Widerspruch oder Klage. Das ist die bessere Lösung gegenüber einer späteren Erstattung.

Haben Sie die Rückzahlung in Ihrer Steuererklärung als Betriebsausgabe geltend gemacht? Wenn nicht, prüfen Sie eine Änderung des Steuerbescheids für das Jahr des Abflusses.

Erhalten Sie eine Erstattung 2026? Dann planen Sie rechtzeitig, welche Ausgaben im Erstattungsjahr steuermindernd wirken können. 

Fazit: Das Recht dreht sich — aber nur für diejenigen, die es nutzen

Die Corona-Soforthilfe hat nicht nur wirtschafts-, sondern auch rechtspolitisch Geschichte geschrieben. Was als schnelle Notmaßnahme begann, entwickelte sich zu einem der komplexesten Verwaltungsrechts-Themenkomplexe der jüngeren deutschen Geschichte. Die gute Nachricht im Jahr 2026 lautet: Für viele Unternehmer gibt es Licht am Ende des Tunnels. Sei es durch das Erstattungsgesetz in Baden-Württemberg, durch erfolgreiche Klagen gegen rechtswidrige Bescheide oder durch die steuerliche Entlastung, die eine korrekt gebuchte Rückzahlung bringt.

Das BFH-Urteil vom 16. Dezember 2025 hat steuerrechtlich Klarheit geschaffen. Das VGH-Urteil vom 8. Oktober 2025 hat verwaltungsrechtlich einen Damm gebrochen. Und das Erstattungsgesetz Baden-Württemberg setzt das politisch in die Praxis um.

Wer jetzt handelt, Unterlagen sichert, Fristen im Blick behält und sich steuerlich richtig aufstellt, kann noch immer profitieren. Wer abwartet, riskiert, Fristen zu verpassen und auf unbürokratischem Weg auf berechtigte Erstattungen zu verzichten. 

Bundesland Zulässiges Rechtsmittel Frist Adressat
Baden-Württemberg ✅ Widerspruch 1 Monat L-Bank / Behörde
Sachsen✅ Widerspruch1 MonatSAB Sachsen
Brandenburg, Thüringen, u.a.✅ Widerspruch1 MonatLandesbehörde
Bayern⚠️ Direkt Klage1 MonatVerwaltungsgericht
NRW⚠️ Direkt Klage1 MonatVerwaltungsgericht
Hessen⚠️ Direkt Klage1 MonatVerwaltungsgericht

Durch Durchsetzung Ihrer Rechte wenden Sie sich an Ihren Rechtsanwalt. 

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