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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.


Transparenzhinweis gemäß Art. 50 EU AI Act: Dieser Beitrag wurde ganz oder teilweise mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt und anschließend redaktionell geprüft. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

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14 Minuten Lesezeit (2898 Worte)

Schnellhilfe-Zusatzversicherung ausgezahlt: Ist die Auszahlung einkommensteuerpflichtig? Aktuelle Rechtslage, Rechtsprechung und Steuerspartipps 2026 - inkl. Mustereinspruch

Zur Einordnung des Produkttyps: 

Die SchnellHilfe-Zusatzversicherung wird im Markt typischerweise als Dread-Disease- bzw. Schwere-Krankheiten-Absicherung verstanden, also als Police mit einmaliger Kapitalzahlung bei Diagnose bestimmter schwerer Erkrankungen. 

Schnellhilfe-Zusatzversicherung und Einkommensteuer: Wann bleibt die Auszahlung steuerfrei?

Wer eine Schnellhilfe-Zusatzversicherung ausgezahlt bekommt, fragt sich zu Recht, ob sich das Finanzamt daran beteiligen darf. 

Die kurze Antwort lautet nach der Rechtslage 2026: In der privaten Sphäre ist die einmalige Auszahlung aus einer Schnellhilfe-Zusatzversicherung regelmäßig nicht einkommensteuerpflichtig, wenn es sich inhaltlich um eine Dread-Disease- oder Schwere-Krankheiten-Versicherung handelt, die bei Eintritt eines echten versicherten Risikos, also etwa Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall oder einer vergleichbar definierten schweren Erkrankung eine Kapitalleistung auslöst. 

Genau diese Struktur beschreiben sowohl die Verbraucherzentrale als auch Anbieterunterlagen zum Produktumfeld der SchnellHilfe-Zusatzversicherung. Verbraucherzentrale 

Der steuerliche Aspekt liegt darin, dass das Einkommensteuerrecht nicht jede Versicherungszahlung automatisch besteuert. Maßgeblich ist vielmehr, welche Art von Leistung vorliegt. 

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erfasst bei Versicherungen vor allem Erträge im Erlebensfall oder beim Rückkauf bestimmter kapitalbildender Verträge. Die Einkommensteuer-Hinweise des Bundesfinanzministeriums stellen ausdrücklich klar, dass Leistungen bei Eintritt des charakteristischen Hauptrisikos sowie Kapitalauszahlungen bei Eintritt eines echten Nebenrisikos nicht unter diese Besteuerung fallen. Die Verwaltung nennt in diesem Zusammenhang sogar typische echte Nebenrisiken wie Berufsunfähigkeit, Pflege, Unfalltod und Dread Disease. Das ist für die Schnellhilfe-Zusatzversicherung der wichtigste Anker der aktuellen Rechtslage. Haufe 

Mit anderen Worten: Wenn die Versicherung nicht deshalb zahlt, weil ein Sparvorgang endet oder ein Vertrag zurückgekauft wird, sondern weil eine vertraglich definierte schwere Krankheit eingetreten ist, spricht die geltende Verwaltungsauffassung sehr deutlich gegen eine Einkommensteuerpflicht der Einmalzahlung. Genau deshalb formulieren Anbieterunterlagen zum ErnstfallSchutz beziehungsweise zur Dread-Disease-Absicherung seit Jahren, dass die Leistung in der privaten Schicht „nach derzeit gültigem Steuerrecht" nicht der Einkommensteuer unterliegt.

Rechtsprechung 2026: Keine spezielle BFH-Entscheidung zur SchnellHilfe-Zusatzversicherung, aber klare Leitlinien

Eine speziell veröffentlichte BFH-Entscheidung zur „SchnellHilfe-Zusatzversicherung" ist in den öffentlich zugänglichen Quellen mit Stand Mai 2026 nicht feststellbar. Das bedeutet aber nicht, dass die Rechtslage offen oder völlig ungeklärt wäre. Vielmehr wird die steuerliche Einordnung aus den allgemeinen Regeln des Einkommensteuerrechts, den EStH/BMF-Hinweisen und der BFH-Rechtsprechung zur Abgrenzung privater und betrieblicher Versicherungsrisiken abgeleitet.

Sehr wichtig ist in diesem Zusammenhang das BFH-Urteil zur Praxisausfallversicherung vom 19.05.2009 (VIII R 6/07). Der BFH hat dort herausgearbeitet, dass Versicherungen, die ein außerbetriebliches, in der Person des Steuerpflichtigen liegendes Risiko absichern, etwa Krankheit oder Unfall als allgemeines Lebensrisiko, grundsätzlich der privaten Sphäre zuzuordnen sind.

Leitsätze: 1. Eine sogenannte Praxisausfallversicherung, durch die im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebes ersetzt werden, gehört dessen Lebensführungsbereich an. Die Beiträge zu dieser Versicherung stellen daher keine Betriebsausgaben dar, die Versicherungsleistung ist nicht steuerbar. 2. Wird neben dem privaten Risiko der Erkrankung zugleich das betriebliche Risiko der Quarantäne, also der ordnungsbehördlich verfügten Schließung der Praxis, versichert, so steht § 12 Nr. 1 EStG dem Abzug der hierauf entfallenden Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben nicht entgegen.

Ebenso aufschlussreich ist das aktuelle BFH-Urteil vom 15.10.2024 (IX R 5/23), zum Ersatz eines Verdienstausfallschadens. Der BFH sagt dort sehr klar: Steuerpflichtig ist ein Ersatz dann, wenn er unmittelbar steuerbare Einnahmen ersetzt. Wer also wirtschaftlich ausgefallenen Arbeitslohn oder Gewinn ersetzt bekommt, bewegt sich im Bereich steuerbarer Entschädigungen. Für die Schnellhilfe-Zusatzversicherung ist genau diese Abgrenzung wertvoll: Sie zahlt typischerweise nicht als Ersatz für laufenden Arbeitslohn oder Gewinn, sondern als anlassbezogene Kapitalleistung wegen Diagnose einer versicherten Krankheit. Gerade dadurch unterscheidet sie sich steuerlich von einem echten Einkünfte-Ersatz.

Warum die private Einmalzahlung meist steuerfrei ist

Die private Schnellhilfe-Zusatzversicherung ist steuerlich vor allem deshalb günstig, weil sie regelmäßig keine wiederkehrende Rente, sondern eine einmalige Kapitalleistung vorsieht. § 22 EStG betrifft „sonstige Einkünfte" insbesondere bei wiederkehrenden Bezügen. 

Dread-Disease-Policen sind demgegenüber typischerweise als Einmalzahlung konstruiert.

Das ist ein zentraler Punkt für die Praxis: Eine BU-Rente kann steuerpflichtig sein, eine private Dread-Disease-Einmalzahlung regelmäßig nicht. Kommt statt einer Kapitalzahlung ausnahmsweise eine zeitlich begrenzte Rentenleistung in Betracht, wäre § 55 Abs. 2 EStDV zum Ertragsanteil relevant. Genau deshalb ist die Tarifstruktur entscheidend. Wer eine echte Schnellhilfe-Zusatzversicherung mit einmaliger Kapitalleistung hat, befindet sich meist auf der steuerlich günstigeren Seite. Hier sind jedoch die vertraglichen Individualvereinbarungen zu prüfen.


Es gibt jedoch keine gesetzliche Norm, in der ausdrücklich steht:

„Dread-Disease-Versicherungen sind einkommensteuerfrei."

Die Steuerfreiheit ergibt sich nicht aus einer ausdrücklich so formulierten Spezialvorschrift, sondern aus der Abgrenzung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in Verbindung mit der Verwaltungsauffassung des BMF / der EStH, die Dread Disease als echtes Nebenrisiko einordnet.

1. Exakte gesetzliche Regelung

Die maßgebliche gesetzliche Vorschrift ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG

Dort sind steuerpflichtig: „der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist."

Was bedeutet das?

Das Gesetz besteuert hier Erlebensfallleistungen und Rückkaufsleistungen bestimmter Versicherungen. Eine Dread-Disease-Leistung ist typischerweise keine Erlebensfall- oder Rückkaufsleistung, sondern eine Auszahlung wegen Eintritts einer schweren Krankheit. Die Steuerfreiheit ergibt sich also daraus, dass diese Leistung nicht unter den gesetzlichen Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG fällt.

2. Exakte Verwaltungsregelung zur Dread-Disease-Absicherung

Die für die Praxis entscheidende Quelle ist die amtliche Verwaltungsauffassung in den Einkommensteuer-Hinweisen / BMF-Auslegung

Dort heißt es wörtlich: „Kapitalauszahlungen bei Eintritt eines (echten) Nebenrisikos sind nicht nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG zu versteuern."

Und zur Einordnung von Dread Disease ausdrücklich: „Neben dem der Versicherung zugrunde liegenden charakteristischen Hauptrisiko können weitere Risiken (Nebenrisiken) in Form einer Zusatzversicherung oder innerhalb einer einheitlichen Versicherung abgesichert sein. Üblich sind dabei die Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Unfalltod-, Pflege- und die Dread-Disease-Absicherung. Bei einer Dread-Disease-Absicherung wird bei Eintritt einer schweren Krankheit geleistet …"

Die exakte gesetzliche Grundlage ist also:

  • § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Besteuerungsnorm für bestimmte Versicherungsleistungen im Erlebensfall oder bei Rückkauf.

Die exakte Quelle dafür, warum Dread Disease nicht darunter fällt, ist:


Die größten Steuerrisiken bei einer ausgezahlten Schnellhilfe-Zusatzversicherung

Das erste Steuerrisiko besteht darin, dass ein eigentlich privater Vertrag faktisch in die betriebliche Sphäre gezogen wird. Das passiert vor allem bei Unternehmern, Freiberuflern, Gesellschafter-Geschäftsführern oder sogenannten Keyperson-Konstellationen. Wenn die Firma Versicherungsnehmerin ist, die Beiträge als Betriebsausgaben verbucht und die Auszahlung wirtschaftlich dem Unternehmen zufließen soll, steigt das Risiko erheblich, dass die Versicherungsleistung als steuerpflichtige Betriebseinnahme behandelt wird. 

Das passt auch zur Systematik: Betriebliches Risiko führt zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen, privates Risiko zu privater Zuordnung und Nichtsteuerbarkeit der Leistung.

Das zweite Risiko ist eine falsche Deklaration in der Steuererklärung. In der Praxis werden Sonderzahlungen aus Versicherungen manchmal vorschnell als sonstige Einkünfte, Kapitalerträge oder Entschädigungen eingeordnet. Das ist bei einer privaten Schnellhilfe-Zusatzversicherung regelmäßig nicht zutreffend. Gerade weil der BFH beim Verdienstausfallschaden auf die Zweckrichtung der Zahlung abstellt, sollte die Auszahlung nicht unbedacht als Einkünfte-Ersatz beschrieben werden. In Unterlagen an das Finanzamt sollte der Charakter als Einmalzahlung wegen Eintritts einer vertraglich definierten schweren Krankheit sauber dokumentiert werden.

Ein drittes Risiko liegt in gemischten oder unklaren Vertragsgestaltungen. Der BFH lässt bei Policen mit privaten und betrieblichen Risikoteilen grundsätzlich eine Aufteilung zu. Wenn also ein Vertrag nicht sauber nur die private Erkrankungssphäre absichert, sondern zusätzliche betriebsspezifische Ausfallrisiken enthält, kann die steuerliche Lage komplizierter werden. In solchen Fällen sollte die Vertragsdokumentation, die Beitragsverbuchung und die Bezugsberechtigung besonders sorgfältig geprüft werden.

Die wichtigsten Steuersparmöglichkeiten 2026

Die größte Steuersparmöglichkeit liegt nicht in einem besonderen „Steuertrick", sondern in der richtigen Einordnung des Vertrags von Anfang an. Wer die Schnellhilfe-Zusatzversicherung klar privat hält, die Beiträge nicht als Betriebsausgaben geltend macht und die Leistung an die Privatperson auszahlen lässt, sichert die stärkste steuerliche Position: keine Einkommensteuer auf die Einmalzahlung. In vielen Fällen ist das sicherlich wirtschaftlich günstiger als ein betrieblicher Abzug kleinerer Beiträge mit später steuerpflichtiger Leistung.

Für Unternehmer ist die zweite Gestaltungschance die saubere Trennung zwischen privater Existenzsicherung und betrieblicher Keyperson-Absicherung. Wer beide Zielrichtungen in einem Produkt vermischt, produziert leicht spätere Diskussionen mit dem Finanzamt. Besser ist meist eine klare Struktur: private Police für private Liquidität im Krankheitsfall, gesonderte betriebliche Absicherung für echte Unternehmensrisiken. Dann lässt sich auch die steuerliche Behandlung sauberer argumentieren.

Eine dritte Steuersparmöglichkeit liegt in der Leistungsform. Soweit ein Tarifwahlrecht besteht, ist die Einmalzahlung oft günstiger als eine laufende Rentenleistung, weil gerade Renten eher in den Bereich des § 22 EStG und des Ertragsanteils nach § 55 EStDV geraten können. Nicht jede Police lässt hier Gestaltung zu, aber wo Wahlmöglichkeiten bestehen, sollte der Steueraspekt in die Entscheidung einbezogen werden. 

Kann man die Beiträge steuerlich absetzen?

Hier ist die Lage differenziert und genau hier passieren viele Missverständnisse. Für die Auszahlung ist die Linie vergleichsweise klar: privat meist steuerfrei. Für die Beiträge ist die Frage deutlich feiner. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG nennt ausdrücklich Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Erwerbs-/Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflicht- und reine Todesfall-Risikoversicherungen. Eine Dread-Disease- oder Schnellhilfe-Zusatzversicherung wird dort nicht ausdrücklich genannt. Das spricht für Vorsicht. In den allermeisten Fällen dürften sonstige Vorsorgeaufwendungen sowieso nicht steuerlich relevant sein, da die Basis-Versicherungsbeiträge bereits über der abziehbaren Höchstgrenze liegen.

Allerdings können solche Policen zum Teil den selbstständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen zugeordnet werden. Haufe zählt Dread-Disease-Versicherungen ausdrücklich zu diesem Bereich der begünstigten Vorsorgeaufwendungen. 

Für die Praxis heißt das: Ein Abzug der Beiträge kann je nach Vertragsgestaltung, Deklaration und ausgeschöpften Höchstbeträgen möglich, aber keineswegs immer sicher oder wirtschaftlich relevant sein. Wer konservativ plant, sollte die Steuerfreiheit der Auszahlung nicht von einem intensiven Beitragsabzug abhängig machen.

Mein steuerliches Fazit mit Rechtsstand 2026

Bei einer privat abgeschlossenen Schnellhilfe-Zusatzversicherung spricht die Rechtslage mit Stand 2026 insgesamt deutlich dafür, dass die einmalige Auszahlung im Leistungsfall nicht der Einkommensteuer unterliegt

Die tragenden Argumente sind: 

  • keine Besteuerung als Erlebensfall- oder Rückkaufsleistung nach § 20 EStG, 
  • Einordnung als echtes Nebenrisiko in den EStH/BMF-Hinweisen und 
  • fehlende Einordnung als wiederkehrender Bezug im Sinne des § 22 EStG.

Steuerlich heikel wird es erst dann, wenn die Police betrieblich veranlasst, als Betriebsausgabe behandelt, auf Einkünfteersatz ausgerichtet oder nicht sauber dokumentiert ist. Dann kann das Finanzamt zu einer steuerpflichtigen Betriebseinnahme oder zu einer Diskussion über Entschädigungscharakter gelangen. Wer hier vorsorgt, spart nicht nur Steuern, sondern vor allem Streit. 

 Übersicht: Wann ist die Auszahlung einer Schnellhilfe-Zusatzversicherung steuerpflichtig – und wann nicht? Ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Konstellation Steuerpflicht?
Kurze Begründung
Private Schnellhilfe-Zusatzversicherung, Einmalzahlung bei Diagnose einer versicherten schweren Krankheit Nein, regelmäßig nicht Die Leistung erfolgt wegen Eintritts eines echten versicherten Risikos und nicht wegen Erlebensfall oder Rückkauf. Solche Kapitalauszahlungen bei echten Nebenrisiken werden nach der Verwaltungsauffassung nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG besteuert. Dread-Disease wird ausdrücklich als typisches echtes Nebenrisiko genannt.
Private Police, Einmalzahlung aus einer Dread-Disease-/Schwere-Krankheiten-AbsicherungNein, regelmäßig nichtVerbraucherzentrale und Anbieterunterlagen behandeln die private Einmalzahlung als einkommensteuerfrei. Das passt zur Systematik des Einkommensteuerrechts bei echten Risikoleistungen.
Privater Vertrag, aber Auszahlung nicht als Einmalbetrag, sondern als laufende RenteJa, oft teilweise steuerpflichtigDann geht es nicht mehr um die typische steuerfreie Einmalzahlung. Rentenleistungen können als sonstige Einkünfte erfasst werden; bei zeitlich befristeten Renten ist der Ertragsanteil nach § 55 Abs. 2 EStDV relevant.
Betriebliche Keyperson-/Unternehmensabsicherung: Unternehmen ist Versicherungsnehmer und zieht Beiträge als Betriebsausgaben abJa, oft teilweise steuerpflichtigIn der betrieblichen Sphäre spricht viel dafür, dass die Auszahlung als Betriebseinnahme zu behandeln ist. Der BFH grenzt danach ab, ob ein betriebliches oder privates Risiko versichert ist. Bei betrieblicher Veranlassung schlägt die Steuerpflicht regelmäßig durch.
Versicherungsleistung ersetzt wirtschaftlich steuerbare Betriebseinnahmen oder laufenden GewinnJaWenn die Zahlung funktional steuerbare Einnahmen ersetzt, ist die Steuerpflicht deutlich wahrscheinlicher. Die Rechtsprechung stellt stark auf die Zweckrichtung der Zahlung ab.
Versicherungsleistung ist in Wahrheit Entschädigung für Verdienstausfall/Einkünfte-EsatzJaDer BFH hat klargestellt: Ersetzt eine Zahlung steuerbare Einnahmen, ist sie steuerbar. Das betrifft zwar nicht die klassische private Schnellhilfe-Einmalzahlung, wohl aber Fälle, in denen wirtschaftlich Verdienstausfall ersetzt wird.
Kapitalbildender Vertrag: Auszahlung im Erlebensfall oder RückkaufJa§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erfasst gerade den Unterschiedsbetrag zwischen Auszahlung und Beiträgen bei bestimmten Versicherungen im Erlebensfall oder bei Rückkauf. Das ist etwas anderes als die Leistung bei schwerer Krankheit als echtem Nebenrisiko.
Unechtes Nebenrisiko, also wirtschaftlich nur vorgezogene FälligkeitJaWenn das angebliche Risiko eigentlich nur eine Fälligkeitsregelung ist, etwa ein erwartbares oder herbeiführbares Ereignis, behandelt die Verwaltung die Auszahlung wie eine steuerpflichtige Erlebensfallleistung.
Gemischter Vertrag mit privatem und betrieblichem RisikoteilTeilweise möglichDer BFH lässt bei gemischten Policen eine Abgrenzung bzw. Aufteilung zu. Dann kann ein Teil privat/nicht steuerbar und ein anderer Teil betrieblich/steuerpflichtig sein.

Muster-Einspruchsschreiben an das Finanzamt

Absender:
[Vorname Nachname]
[Straße, Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Steuernummer / IdNr.]

An das
Finanzamt [Ort]
[Adresse des Finanzamts]

[Ort], den [Datum]

Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid [Jahr] vom [Datum des Bescheids]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid [Jahr] vom [Datum] ein.

Der Bescheid ist nach meiner Auffassung rechtswidrig, soweit die Einmalzahlung aus meiner Soforthilfe-Zusatzversicherung / SchnellHilfe-Zusatzversicherung als steuerpflichtige Einnahme erfasst wurde.

Ich beantrage,

  1. den Einkommensteuerbescheid [Jahr] dahingehend zu ändern, dass die ausgezahlte Einmalzahlung aus der Soforthilfe-Zusatzversicherung nicht mehr der Einkommensteuer unterworfen wird,
  2. die insoweit angesetzten steuerpflichtigen Einkünfte um [Betrag] EUR zu mindern,
  3. die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids in Höhe der auf diesen Punkt entfallenden Mehrsteuer, soweit über den Einspruch noch nicht entschieden ist.

Begründung

Bei der streitigen Versicherungsleistung handelt es sich nicht um eine steuerpflichtige Erlebensfall- oder Rückkaufsleistung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Nach dem Gesetz sind steuerpflichtig nur „der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags …". Die von mir erhaltene Leistung wurde jedoch nicht im Erlebensfall und auch nicht bei Rückkauf des Vertrags erbracht, sondern aufgrund des Eintritts eines vertraglich versicherten Risikos, nämlich [z. B. Diagnose einer schweren Krankheit].

Die Finanzverwaltung behandelt solche Fälle ausdrücklich als echte Nebenrisiken. Im BMF-Schreiben vom 01.10.2009 – IV C 1 – S 2252/07/0001 – 2009/0637786, „Besteuerung von Versicherungserträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG", heißt es in Abschnitt VI „Absicherung weiterer Risiken", Rz. 36:
„Neben dem der Versicherung zugrunde liegenden charakteristischen Hauptrisiko können weitere Risiken (Nebenrisiken) in Form einer Zusatzversicherung oder innerhalb einer einheitlichen Versicherung abgesichert sein. Üblich sind dabei die Invaliditäts‑, Berufsunfähigkeits‑, Unfalltod‑, Pflege‑ und die Dread-Disease‑Absicherung. Bei einer Dread-Disease‑Absicherung wird bei Eintritt einer schweren Krankheit geleistet …".

Unmittelbar anschließend stellt die Finanzverwaltung in Abschnitt VI, Rz. 37 klar:
„Kapitalauszahlungen bei Eintritt eines (echten) Nebenrisikos sind nicht nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG zu versteuern."
Genau eine solche Kapitalauszahlung liegt hier vor. Die Leistung aus meiner Soforthilfe-Zusatzversicherung wurde als Einmalzahlung wegen Eintritts eines versicherten Risikos erbracht und fällt daher nach der ausdrücklichen Verwaltungsauffassung nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

Auch eine Besteuerung nach § 22 EStG kommt nach meiner Auffassung nicht in Betracht. Bei der streitigen Leistung handelt es sich gerade nicht um wiederkehrende Bezüge, sondern um eine einmalige Kapitalleistung aus einer privaten Versicherung. Die typische Dread-Disease- bzw. Schwere-Krankheiten-Absicherung ist gerade auf eine Einmalzahlung und nicht auf eine laufende Rente angelegt.

Zur weiteren Einordnung ist außerdem die BFH-Rechtsprechung zur Abgrenzung von privaten und betrieblichen Versicherungsrisiken heranzuziehen. Der BFH stellt darauf ab, ob ein außerbetriebliches Risiko der privaten Lebensführung oder ein betriebliches Risiko versichert ist. Bei einer privat veranlassten Absicherung eines in der Person liegenden Risikos spricht dies gegen die steuerliche Erfassung der Versicherungsleistung als steuerpflichtige Einnahme.

Im vorliegenden Fall wurde die Versicherung privat abgeschlossen. Die Auszahlung erfolgte nicht als Ersatz für laufende steuerbare Einnahmen, sondern als vertraglich vereinbarte Einmalzahlung wegen Eintritts des versicherten Risikos. Damit unterscheidet sich der Fall gerade von steuerpflichtigen Entschädigungen, die wirtschaftlich Verdienstausfall oder andere steuerbare Einnahmen ersetzen.

Ich bitte daher um Änderung des Bescheids und um schriftliche Bestätigung des Eingangs dieses Einspruchs.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]
[Name]

Anlagen zum Einspruch
  1. Versicherungsbedingungen / Police der Soforthilfe-Zusatzversicherung
  2. Leistungsabrechnung / Auszahlungsmitteilung des Versicherers
  3. ggf. Produktinformation, aus der hervorgeht, dass es sich um eine Einmalzahlung bei schwerer Krankheit handelt
  4. kurze Eigenerklärung, dass die Versicherung privat abgeschlossen wurde und nicht betrieblich veranlasst war.
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Sonntag, 23. August 2026

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