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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
4 Minuten Lesezeit (887 Worte)

Aktuelle steuerliche Regelungen für Photovoltaikanlagen

Aktuell gibt es in Deutschland einige wichtige steuerliche Regelungen für Photovoltaikanlagen.

Einkommensteuerbefreiung: Private Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 30 kWp sind von der Einkommensteuer befreit. Bei Mehrfamilienhäusern gilt die Steuerbefreiung bis zum 15kWp pro Wohneinheit; maximal 100 kWp pro Steuerpflichtigem.

Null-Prozent-Umsatzsteuersatz: Seit dem 1. Januar 2023 gilt ein Nullsteuersatz für den Kauf, die Lieferung und die Installation von Photovoltaikanlagen. Dies gilt auch für Batteriespeicher und Dienstleistungen wie Wartung und Instandhaltung.

Kleinunternehmerregelung: Betreiber von Photovoltaikanlagen können die Kleinunternehmerregelung nutzen, was bedeutet, dass sie keine Umsatzsteuer auf ihre Einnahmen zahlen müssen, solange diese unter einer bestimmten Grenze bleiben.

Absetzung für Abnutzung (AfA): Betreiber können den Wertverlust ihrer Anlage steuerlich absetzen, was die langfristige Rentabilität der Investition erhöht.

Besonderheiten für PV-Anlagen auf Gewerbedächern

Gewerbesteuer: Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf einer Gewerbehalle gelten als gewerbliche Einkünfte und unterliegen daher der Gewerbesteuer. Es gibt jedoch einen Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr, der vom Gewerbeertrag abgezogen werden kann.

Einkommensteuer: Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen gilt auch für gewerbliche Einkünfte. Seit dem 1. Januar 2022 sind Einkünfte aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 30 kWp von der Einkommensteuer befreit, unabhängig davon, ob die Anlage privat oder gewerblich genutzt wird. Diese Regelung ist in § 3 Nr. 72 EStG festgelegt.

Höchstgrenzen der Steuerbefreiung

Art des Gebäudes Maximale maßgebliche Leistung der Anlage(n) in kWp je Steuerpflichtiger/Mitunternehmerschaft (gebäudebezogene Betrachtung)
Einfamilienhaus (§ 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe a EStG) 30,00
Wohnzwecken dienendes Zwei-/Mehrfamilienhaus (§ 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe b EStG)15,00 je Wohneinheit
Gemischt genutzte Immobilie (§ 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe b EStG)15,00 je Einheit
Nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude, z. B. Gewerbeimmobilie mit einer Gewerbeeinheit, Garagengrundstück (§ 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe a EStG)30,00
Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten (analog § 3 Nummer 72 Satz 1 Buchstabe b EStG)15,00 je Gewerbeeinheit

Beispiele begünstigter Photovoltaikanlagen

  • Ein Steuerpflichtiger hat auf drei separaten Einfamilienhäusern jeweils eine Anlage mit einer Leistung von 25,00 kWp. Alle drei Anlagen sind begünstigt.
  • Ein Steuerpflichtiger hat auf einer gemischt genutzten Immobilie (ein Gewerbebetrieb und drei Wohnungen) eine Anlage mit einer Leistung von 50,00 kWp, damit unter den zulässigen 60,00 kWp für vier Einheiten, und daneben auf einer separaten Gewerbeimmobilie eine Anlage mit einer Leistung von 25,00 kWp. Beide Anlagen sind begünstigt.
  • Ein Steuerpflichtiger hat auf einem Zweifamilienhaus eine Anlage mit einer Leistung von 25,00 kWp und auf einer separaten Gewerbeimmobilie mit vier Gewerbeeinheiten eine Anlage mit einer Leistung von 45,00 kWp. Beide Anlagen sind begünstigt.
  • Sowohl Ehefrau F als auch Ehemann M betreiben auf ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus jeweils eine eigene Anlage mit einer Leistung von 20,00 kWp. Beide Anlagen sind begünstigt.

Beispiele nicht begünstigter Photovoltaikanlagen

  • Ein Steuerpflichtiger hat auf seinem Einfamilienhaus eine Anlage mit einer Leistung von 31,00 kWp.
  • Ein Steuerpflichtiger hat auf seinem Haus mit drei Wohneinheiten und der dazugehörigen Garagen jeweils eine Anlage mit einer Leistung von 20,00 kWp. Beide Anlagen sind nicht begünstigt, da deren Leistung insgesamt mit 40,00 kWp die für diese Gebäudeart zulässigen 30,00 kWp überschreitet.
  • A und B sind Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohneinheiten. A betreibt auf dem Pultdach des Hauses eine Anlage mit 80,00 kWp und B auf den dazugehörigen Garagen eine Anlage mit 10,00 kWp. Die Anlage des A überschreitet die Leistung von 60,00 kWp für das Mehrfamilienhaus einschließlich der Garagen und ist daher nicht begünstigt. Die Anlage des B ist dagegen begünstigt.
  • A und B sind Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses mit 20 Parteien. A und B betreiben auf dem Dach zwei Anlagen mit jeweils 60 kWp. Die Anlagen ist nicht begünstigt, da sie in der Summe die grundsätzliche Höchstgrenze von 100 kWp überschreiten.
  • Ein Steuerpflichtiger betreibt Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Diese Anlagen sind unabhängig von ihrer Größe grundsätzlich nicht begünstigt.

Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf, an oder in dem sich die Photovoltaikanlage befindet. 

Umfang der Steuerbefreiung

Von der Steuerbefreiung ( §3 Nr. 72 S. 1 EStG ) sind alle Einnahmen und alle Entnahmen unabhängig von der Verwendung des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms erfasst.

  • die Einspeisevergütung,
  • die Entgelte für anderweitige Stromlieferungen, z. B. an Mieter,
  • der Eigenverbrauch des Eigentümers für eigenen Wohnraum, Arbeitszimmer, 
  • Verbrauch bei unentgeltlicher Überlassung,
  • die Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen,
  • erhaltene Zuschüsse und
  • bei der Einnahmenüberschussrechnung die vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer,
  • Gewinn oder Verlust aus dem verkauf oder Entnahme der PV-Anlage aus dem Betriebsvermögen.

Photovoltaikanlagen im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften

Auch für Kapitalgesellschaften greift die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG. Somit stellt sich die Frage, wie die steuerfreien Einnahmen und Entnahmen sowie die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG zu korrigieren sind.

Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Buchführungspflicht wird die beabsichtigte Steuervereinfachung und Bürokratieentlastung durch die Steuerbefreiung bei Kapitalgesellschaften oft nicht erreicht. Stattdessen führt die notwendige Ermittlung der Hinzurechnungs- und Kürzungsbeträge häufig zu einem erheblichen Mehraufwand.

Steuerfreie Einnahmen und Entnahmen gemäß § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG sowie nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG dürfen steuerlich keine Auswirkungen haben. Daher müssen außerbilanzielle Korrekturen außerhalb der doppelten Buchführung vorgenommen werden. Im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung sind Hinzurechnungen und Kürzungen als Korrekturen des steuerbilanziellen Ergebnisses durchzuführen. Es empfiehlt sich daher, diese Einnahmen und Ausgaben bereits buchhalterisch getrennt von den übrigen Geschäftsvorfällen des originären Geschäftsbetriebs der Kapitalgesellschaft zu erfassen.

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