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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (306 Worte)

Zeitpunkt der Vereinnahmung bei Banküberweisungen

Der BFH urteilte in einem Urteil vom 17.08.2023 (V R 12/22), dass bei Überweisungen eine Vereinnahmung des umsatzsteuerlichen Entgelts im Zeitpunkt der Buchung der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vorliegt. Dies gelte selbst dann, wenn die Wertstellung bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird. Grund hierfür sei die Tatsache, dass erst mit Gutschrift, der Kontoinhaber über den Betrag verfügen könne.

Wofür ist diese Erkenntnis wichtig?

Umsatzsteuer

Der Zeitpunkt der Vereinnahmung hat Einfluss auf die Steuerentstehung von Anzahlungen, Vorauszahlungen und Abschlägen. Dies vor allem bei der Ist-Versteuerung.

Umsatzsteuerlich hat die Entstehung und somit die Fälligkeit der Steuer unmittelbare Auswirkung für die Häufigkeit, in der Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen sind. Können Fälligkeiten der Umsatzsteuerbeträge verschoben werden, kann eine monatliche Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen erzwungen bzw. verhindert werden. Je nachdem, was gewünscht ist.

Eine weitere lenkbare Folge kann die Einflussnahme auf den entstehenden Gesamtumsatz sein, der die Anwendung oder die Verhinderung der Kleinunternehmerregelung nach sich zieht. Je nachdem, was gewünscht ist.

Ertragsteuer

Die vorgenannten Prinzipien gelten auch beim ertragsteuerlichen Zuflussprinzip nach § 11 EStG. Der Abfluss erfolgt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank. Voraussetzung ist hier natürlich eine entsprechende Deckung oder Kreditrahmen.

Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen oder Ausgaben sind Besonderheiten zu beachten. Hierbei  werden die Einnahmen bzw. Ausgaben, dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören und zwar immer genau dann, wenn sie innerhalb von zehn Tagen vor Beginn oder nach Beendigung dieses Kalenderjahres zu- bzw. abgeflossen sind. 

Nach Rechtsprechung durch den BFH (Urteil v. 11.11.2014, VIII R 34/12) ist es hierfür auch nicht ausschlaggebend, ob der zehnte Tag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Wichtig für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen ist, dass sie auch innerhalb dieser kurzen Zeitspanne fällig geworden sind. Bei gewährter Dauerfristverlängerung kommt es auf den Zeitpunkt der verlängerten Fälligkeit an (BFH, 21.06.2022, VIII R 25/20).

Ein weiterer Aspekt bei der Beachtung und ggf. Beeinflussung des Zahlungszeitpunktes ist ein möglicher veränderter Umrechnungskurs bei Zahlungen in fremder Währung.

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Samstag, 27. April 2024

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