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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
5 Minuten Lesezeit (1081 Worte)

Förderung eines Heizungsaustauschs - steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Steueroptimierung für den Erhalt der Bonuszahlungen

I. Allgemeine Grundsätze

Für den Erhalt der Bonuszahlungen müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein

Dies hängt damit zusammen, dass verschiedene Förderungsmöglichkeiten bestehen:

  • Grundförderung 30%
  • Effizienzbonus für bestimmte Wärmepumpen 5%
  • Klimageschwindigkeitsbonus maximal 20%
  • Einkommensbonus 30%

Weiterführende Einzelheiten sind zu finden in der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 21.12.2023.

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem Einkommensbonus. Die Gewährung des Einkommensbonus hängt vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen ab. Dieses ergibt sich aus der Summe der zu versteuernden Einkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Das sollen alle in der jeweilige Immobilie wohnenden Eigentümer und deren die Immobilie ebenfalls bewohnenden Ehe- bzw. Lebenspartner sein und Partner einer eheähnliche Gemeinschaft.

Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen darf maximal 40.000 € betragen. Die Veranlagungsart (Einzel- oder Zusammenveranlagung) spielt keine Rolle.

Sollen hier also Gestaltungen zum Erhalt des Förderbonus vorgenommen werden, muss die Strategie genau hier beim Einkommen der Haushaltsmitglieder angesetzt werden.

Der Klimageschwindigkeitsbonus und der Einkommensbonus werden ausschließlich den die jeweilige Immobilie selbst nutzenden Eigentümern gewährt.

II. Gesamtförderung

Die Gesamtförderung für die selbst genutzte Wohneinheit beträgt höchstens 21.000 €. 

Dieser Höchstbetrag ergibt sich aus einer 

  • maximalen Bemessungsgrundlage von 30.000 € und einem 
  • Förderhöchstsatz von 70 %. 

Eine höhere Förderung bzw. Bonuszahlung wird nicht gewährt. Ideal und maximal gefördert werden somit nur Heizungsanlage, die nicht mehr als 30.000 € kosten.

Rechnerisch ergibt sich also eine maximale Förderung in Form des Einkommensbonus von 9.000 € (30 % von 30.000 €). Unter Berücksichtigung der weiteren Förderungsbestandteile kann der Einkommensbonus gekürzt werden, da der Förderhöchstsatz 70 % beträgt.


Beispiel 1

Herr Müller lebt allein. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt 35.000 €. Er möchte seine Gasheizung ersetzen im Jahr 2025 durch eine Luft-Wärmepumpe. Diese kostet 30.000 €.

  • Die Grundförderung beträgt 30 %.
  • Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt 20 %. 
  • Der Einkommensbonus beträgt eigentlich 30 %. Dieser wird aber nur teilweise iHv 20 % gewährt, da bei 70 % eine Kappung der Gesamtförderung einsetzt. Ansonsten entstünde eine Förderung iHv 80 %.

Beispiel 2

Herr und Frau Müller sind verheiratet. Das zu versteuernde
Haushaltsjahreseinkommen beträgt 38.000 €. Beide möchten ihre tolle Gasheizung noch nutzen und möchten diese erst im Jahr 2030 durch eine Erd-Wärmepumpe ersetzen. Diese wird voraussichtlich 45.000 € kosten.

  • Die Grundförderung wird voraussichtlich 30 % betragen. 
  • Der Klimageschwindigkeitsbonus wird nur noch 17 % betragen.
  • Der Effizienz-Bonus wird 5 % betragen.
  • Der Einkommensbonus beträgt eigentlich 30%. Dieser wird aber nur teilweise iHv 18 % gewährt, da bei 70 % eine Kappung der Gesamtförderung einsetzt.

III. Definition Haushaltsmitglieder

Hinsichtlich der zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen existiert ein großer Spielraum an Gestaltung

Gedanklicher Startpunkt ist jedoch immer der der möglicher Weise alleinlebende Alleineigentümer. Erweitert wird das zu versteuernde Einkommen um die Einkommen der weiteren Miteigentümer. Dies aber nur, wenn diese die Immobilie als Hauptwohnung mit bewohnen.

Denn bei mehreren Wohnsitzen könnte es sich förderungstechnisch günstiger gestalten, den Hauptwohnsitz für einzelne Miteigentümer zu wechseln. Dadurch wäre es Paaren möglich, die vollen Förderungen für zwei Immobilien zu erhalten.

Die Beziehung der Eigentümer untereinander ist unbeachtlich. Ob Kinder, Ehepartner oder fremde Miteigentümer ist nicht entscheidend.

Die Nicht-(Mit)Eigentümer, die die betroffene Immobilie als Hauptwohnung (mit)bewohnen, werden hingegen allein hinsichtlich ihrer Beziehung zum (Mit)Eigentümer als Haushaltsmitglieder berücksichtigt. Das gilt wohl vor allem für Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner.

Die Einbeziehung in die Gruppe der zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder von Nicht-Eigentümern außerhalb dieser "institutionellen (Ehe)Partnerschaften" ist nur beim Führen einer „eheähnlichen Gemeinschaft" durchzuführen.

"Blutsverwandte" Personen wie Geschwister und Kinder können also, wenn sie keine (Mit)Eigentümer sind, keine entsprechenden zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sein.

Wer als zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied gilt, bestimmt sich im Zeitpunkt der Antragstellung.

Es sind also genau die persönlichen Verhältnisse zwischen den Referenzjahren und dem Zeitpunkt der Antragstellung zu beobachten, weil hier gegebenenfalls der Verlust des Einkommensbonus eintreten kann.

Beispiel 3

Der alleinerziehende Herr Müller ist Alleineigentümer einer Wohnung. Diese bewohnt er mit seiner Tochter. Die Tochter hat als Influenzerin eigenes Einkommen. Zum Haushaltsjahreseinkommen wird nur das Einkommen von Herrn Müller berücksichtigt, da die Tochter weder (Mit)Eigentümerin noch der Partner von Herrn Müller ist.

Beispiel 4

Frau Müller lebt alleinstehend und allein in Ihrem mir Ihrem Bruder zusammen gehörenden Haus. Regelmäßig lebt sie mittelfristig mit Freunden zusammen, um ihr Leben zu genießen. Die Einkommen dieser Freunde zählen nicht mit zum haushaltseinkommen, da keine (Mit)Eigentümerschaft besteht und keine eheähnlichen Beziehungen vorhanden sind.

IV. Zeitliche Komponenten, Fristen

Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen wird durch Steuerbescheide nachgewiesen. Maßgeblich ist hier das durchschnittliche zu versteuernde Einkommen aus dem zweiten und dritten Jahr vor Antragstellung.

Voraussetzung für die Antragstellung der Förderungen ist eine verbindliche Bestellung. Hier darf es keine Vorbehalte für die mögliche Lieferung geben, außer dem Vorbehalt der Fördermittelgewährung selbst. 

Grundsätzlich erst nach verbindlicher Bestellung kann der Antrag auf Förderung gestellt werden.

Die Installation der neuen Heizung muss zwingend binnen 36 Monaten nach Erhalt der Förderungszusage erfolgen. Es ist nicht zulässig, einen Förderantrag für eine bereits eingebaute Heizung stellen. Bei Bestellungen und ggf. Einbau zwischen dem 29.12.2023 und 31.8.2024 kann der Förderantrag ausnahmsweise bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden.

Beispiel 5:

Der alleinstehende Herr Müller möchte sich für sein Haus eine neue Heizungsanlage anschaffen und den Einkommensbonus nutzen. Er hat ein zu versteuerndes Einkommen iHv 50.000 €. Die Veranlagung 2022 ist abgeschlossen. Die Veranlagung 2023 ist noch beeinflussbar, so dass ein zu versteuerndes Einkommen iHv 45.000 € entsteht. Für 2024 kann er das zu versteuernde Einkommen auch noch gestalten, um nur 35.000 € zu erzielen.

Als früheste Referenzjahre kommen also 2023 und 2024 in Betracht. Erst hier sinkt das durchschnittliche Einkommen auf 40.000 €. Eine Antragstellung kommt also erst 2026 in Betracht.

Beispiel 6:

Ähnlich dem Beispiel 5. Herr Müller heiratet Frau Möller 2025. Beide bewohnen dann das Eigenheim des Herrn Müller.

Auch hier bleiben bei Antragstellung 2026 die Referenzjahre 2023 und 2024 maßgeblich. Aber es wird nach der Hochzeit auch das Einkommen von Frau Möller aus den Jahren 2023 und 2024 berücksichtigt, obwohl beide zu diesem Zeitpunkt weder schon verheiratet waren noch zusammenlebten.

V. Gestaltungsoptionen

Gestaltungsüberlegungen ergeben sich zum einen hinsichtlich der Einkommensgrenze im Durchschnitt der beiden vergangenen Veranlagungszeiträume vor Antragstellung.

Hier kann durch Ummeldung von Partnern oder Miteigentümern eine Verringerung des Haushaltseinkommens erreicht werden.

Grundsätzlich ergeben sich Gestaltungsansätze zur Einkommensverringerung bzw. -verschiebung in spätere Zeiträume.

Bei Unternehmern kann auf der Einnahmenseite die Vereinnahmung bzw. die Realisierung von Erlösen zeitlich beeinflusst werden bzw. können Ausgaben und Kosten vorgezogen oder gebündelt werden. Mitunter besteht ein möglicher Verlustrücktrag. Hier könnte überlegt werden, ob auf diesen zu verzichten wäre zugunsten eines Vortrags in die relevanten Jahre.

Arbeitnehmer können dies ähnlich überlegen, ggf. in Absprache mit dem Arbeitgeber. Denn auch hier können Gehaltsflüsse herausgezögert werden, um einen Zufluss zu verhindern. Hierbei muss der der Zufluss über den Jahreswechsel hinaus um mehr als drei Wochen verschoben werden. Denn nach LStR 39b.2 Abs. 1 gilt als Arbeitslohnnach Nr. 7 nur: Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres, der innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließt.

Auch könnte ein kurzzeitiges Inaktivsetzen der Bankverbindung einen Zufluss verhindern - wenn dies nicht aufgrund von Daueraufträgen oder Lastschriftvollmachten unpraktikabel wäre. Dies wäre eine Lösung, wenn mit dem zahlenden keine Absprache treffbar wäre - z.B. bei Rentnern.

Weiterhin können freiwillig Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben gebündelt werden wie z.B. Rentenversicherungsbeiträge oder Krankenversicherungsbeiträge. Gleiches gilt für Spenden oder außergewöhnliche Belastungen.

Es gilt also, frühzeitig mit der Planung der Höhe der Einkünfte und des möglichen Haushaltsjahreseinkommen zu beginnen, da erst nach Ablauf der beiden "geplanten" Jahre der Antrag auf Förderung gestellt werden dürfte.

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