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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (582 Worte)

Geschäftsführer - Urlaubsabgeltung

Der BFH hatte sich mit Urteil vom 28.1.2004 (I R 50/03) zur steuerlichen Behandlung von Urlaubsabgeltung an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH geäußert.

In der Urteilsbegründung stellte der Senat dar, dass Abgeltungszahlungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder an eine diesem nahe stehende Person auch bei Fehlen von Vereinbarungen zu den Voraussetzungen der Zahlungen und trotz des gesetzlichen Verbots der Abgeltung von Urlaubsansprüchen in § 7 Abs. 4 BUrlG keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellen, wenn betriebliche Gründe der Urlaubsinanspruchnahme entgegenstehen.

Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.

Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahe stehende Person erbringt, für die es an einer klaren, im voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt.

Beherrschend können auch mehrere geschäftsführende Minderheitsgesellschafter sein, wenn sie gleichgelagerte Interessen verfolgen.

Wie der Senat bereits zuvor entschieden hat, ist es aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH anstelle des ihm vertraglich zugesagten Urlaubsanspruchs für nicht verbrauchte Urlaubstage eine Abgeltung in Geld gezahlt wird, weil der Umfang der von ihm geleisteten Arbeit und seine Verantwortung für das Unternehmen die Gewährung von Freizeit im Urlaubsjahr ausgeschlossen haben.

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Konnte der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden, wandelt sich der Anspruch auf Urlaub in einen Geldleistungsanspruch um. Besonderer, über die Festlegung der Urlaubstage hinausgehender vertraglicher Abmachungen zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter bedarf es dazu nicht; der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs in Geld ergibt sich unmittelbar aus der vertraglichen Einräumung des Urlaubsanspruchs.

Jedenfalls dann, wenn der Nichtwahrnehmung des Urlaubsanspruchs betriebliche Gründe zugrunde lagen, ist dieser schuldrechtliche Abgeltungsanspruch auch wirksam. Das arbeitsrechtliche Verbot von Urlaubsabgeltungen nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist unter solchen Umständen für den Geschäftsführer einer GmbH nicht anwendbar.

Ein Widerspruch zur sog. Überstunden-Rechtsprechung des Senats, wonach sich die Vereinbarung über die Vergütung von Überstunden nicht mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers verträgt, liegt darin nicht. Zwar wurde diese Entscheidung (auch) darauf gestützt, dass ein solcher Geschäftsführer "immer im Dienst" sei, selbst wenn dies die Ableistung von Überstunden nach sich ziehe. Es gebe praktisch keine Person, die das Einhalten seiner Arbeitszeit überprüfen könne.

Ob es unter den im Streitfall gegebenen Umständen in ähnlicher Weise der freien Entscheidung der drei Gesellschafter-Geschäftsführer überlassen bleibt, den Urlaub oder aber die Abgeltung zu beanspruchen, ist zu bezweifeln, mag aber letztlich dahinstehen. Denn die Sachverhalte sind ohnehin nicht vergleichbar:

Anders als bei der Vereinbarung von besonderen Überstundenvergütungen handelt es sich bei der vertraglichen Einräumung von Urlaubsansprüchen nicht um eine Arbeitszeitregelung, sondern um die Gewährung zusätzlichen Entgelts durch den Arbeitgeber in Gestalt einer (partiellen) Arbeitsfreistellung als "bezahlte Freizeit".

Wenn ein Geschäftsführer aus betrieblichem Grunde anstelle des ihm eingeräumten Urlaubs dessen Abgeltung wahrnimmt, beansprucht er sonach gerade keine zusätzliche, sondern lediglich eine anders geartete Vergütung als zunächst vorgesehen. Darin aber liegt der - ausschlaggebende - Unterschied zu der Überstundenvergütung.

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Sonntag, 28. April 2024

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