Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (512 Worte)

Optimierung des Schuldzinsenabzugs

Der BFH hatte sich mit Urteil vom 07. Juli 2016 (III R 26/15) zum möglichen Schuldzinsenabzug von Investitionsdarlehen geäußert.

In der Urteilsbegründung stellte der Senat dar, dass Schuldzinsen, die infolge der Finanzierung der Zinsen eines Darlehens zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen (§ 4 Abs. 4a Satz 5 EStG) entstanden sind, nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG unterliegen.

Dies gilt auch dann, wenn sie auf einem separaten Darlehenskonto erfasst werden.

Schuldzinsen sind nach § 4 Abs. 4a Sätze 1 bis 4 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 4 EStG), wenn Überentnahmen getätigt wurden.

Eine Überentnahme ist nach § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.

Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres ermittelt, zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen, § 4 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG).

Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 € verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG dem Gewinn hinzuzurechnen.

Der Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG ist zweistufig zu prüfen.

  • Zunächst ist zu klären, ob es sich bei dem betreffenden Kredit um eine betriebliche oder um eine private Schuld handelt.
  • Dann ist in einem zweiten Schritt zu ermitteln, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar sind.

Diese Prüfungen haben bei Mitunternehmerschaften ‑‑wie im Streitfall geschehen‑‑ gesellschafterbezogen zu erfolgen.

Ob Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens i.S. des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG vorliegen, bestimmt sich nicht nach dem vereinbarten Darlehenszweck oder der Mittelverwendungsabsicht des Darlehensnehmers, sondern ‑‑entsprechend der Zuordnung von Wirtschaftsgütern zur Erwerbs- oder zur Privatsphäre‑‑ allein nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel für eine begünstigte Investition.

Nicht begünstigt sind insbesondere Darlehen für die Anschaffung oder Herstellung von Umlaufvermögen und für die Erhaltung von Anlagevermögen sowie Kredite, die nach einer bereits abgeschlossenen Finanzierung von Anlagevermögen aufgenommen werden.

Die Regelung des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG, die den "Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ... unberührt" lässt, erstreckt sich auch auf die durch ein solches Darlehen ausgelösten Verzugs- und Zinseszinsen.

Maßgeblich ist auch insoweit allein die Verwendung der Darlehensmittel für eine begünstigte Investition.

Der Gesetzeswortlaut enthält keine Hinweise darauf, dass Verzugs- und Zinseszinsen nicht unter den Begriff der Schuldzinsen i.S. des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG fallen; auch Verzugs- und Zinseszinsen sind bei steuerlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalüberlassung.

Anderenfalls würden sie schon nicht durch die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG ("Schuldzinsen sind ... nicht abziehbar ...") erfasst. Verzugs- und Zinseszinsen bleiben zudem auch dann durch den ursprünglichen Darlehenszweck veranlasst, dienen also der "Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten ...", wenn als zusätzliche Ursache die vereinbarungsgemäße oder vertragswidrige Nichtzahlung laufender Zinsen hinzutritt.

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Donnerstag, 25. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)