CPM Steuerberater News
Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (91 Worte)
Computer und Software - Nutzungsdauer 1 Jahr möglich
Das BMF hat sich mit Schreiben vom 26.02.2021 (IV C 3 - S 2190/21/10002) zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung geäußert.
In dem Schreiben geht das BMF auf die einzelnen betroffenen Wirtschaftsgüter ein, die unter diese neue Regelung fallen. Im Schreiben werden 10 verschiedene Kategoriern benannt. Details hierzu lesen Sie bitte hier.
Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
Wie denkst du darüber?
Stay Informed
When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.
Kommentare