Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (391 Worte)

verdeckte Gewinnausschüttung bei fehlender Verzinsung

Das Finanzgericht Schleswig-Holsteinhatte sich mit Urteil von 28.05.2020 (1 K 67/17) zur nicht angemessenen Verzinsung einer auf einem Verrechnungskonto ausgewiesenen Forderung der Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Gestalt einer verhinderten Vermögensmehrung geäußert.

Die nicht angemessene Verzinsung einer auf einem Verrechnungskonto ausgewiesenen Forderung der Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter kann zu einer vGA in Gestalt einer verhinderten Vermögensmehrung führen.

Hat die Gesellschaft selbst keine Kredite aufgenommen, so bilden bei der Ermittlung des angemessenen Zinssatzes die banküblichen Habenzinsen die Untergrenze und die banküblichen Sollzinsen die Obergrenze der verhinderten Vermögensmehrung.

Der im Einzelfall angemessene Zinssatz ist innerhalb dieser Marge durch Schätzung zu ermitteln.

Die nicht erfolgte Verzinsung der Forderungen stellt dem Grunde nach eine vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dar.

VGA in diesem Sinne sind nach ständiger Rechtsprechung Vermögensminderungen und verhinderte Vermögensmehrungen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruhen, sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 EStG auswirken und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.

Sie können in Gestalt einer verhinderten Vermögensmehrung insbesondere auch insoweit gegeben sein, als ein Verrechnungskonto des Gesellschafters bei der GmbH, das einen Saldo zugunsten der Kapitalgesellschaft aufweist, nicht angemessen verzinst wird, da für Verrechnungskonten dieselben Grundsätze wie für Darlehensgewährungen zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter gelten.

Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde einem fremden Dritten keine Darlehen zinslos überlassen.

Ein dennoch erfolgter Zinsverzicht gegenüber dem Gesellschafter stellt deshalb eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste verhinderte Vermögensmehrung dar, die, da sie in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht, als vGA zu erfassen ist.

Die verhinderte Vermögensmehrung wird nicht durch einen sog. Vorteilsausgleich egalisiert.

Es ist anerkannt, dass eine verhinderte Vermögensmehrung auf Seiten der Gesellschaft durch vermögenswerte Vorteile ausgeglichen werden kann, die der Gesellschaft von dem begünstigten Gesellschafter gewährt werden.

Sofern zwischen den Vor- und Nachteilen eine Konnexität besteht, kann eine Verrechnung erfolgen.

Das setzt allerdings voraus, dass die Leistung ebenso wie die ausgleichende Gegenleistung auf schuldrechtlicher Grundlage erbracht wird.

Soll der Vorteil zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter ausgeglichen werden, muss die entsprechende Vereinbarung zudem den an den formellen Fremdvergleich gestellten Anforderungen genügen.

Der Ausgleich muss also im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart, tatsächlich durchgeführt und rechtswirksam sein.

Hinsichtlich der Festlegung eines geeigneten Zinssatzen bei fehlender Vereinbarung wird auf den Margenteilungsgrundsatz verwiesen:

  • Sollzinssatz bei banküblichen Zinsen für Überziehungskredite
  • Habenzins der Banken

Weiterhin ist zu berücksichtigen:

  • Ausfallrisiko,
  • Besicherung des Darlehens.
Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Sonntag, 28. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)