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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (255 Worte)

Pkw - Nutzungseinlage

Wahlrecht zur Zuordnung eines Pkw zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen bei betrieblicher Nutzung zwischen 10% und 50%.

Steuerpflichtige können Wirtschaftsgüter bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10% und 50% zu gewillkürtem Betriebsvermögen machen.

Weiterhin können Wirtschaftsgüter für die betriebliche oder berufliche Nutzung im Zuge der Nutzungeinlage steuerlich berücksichtigt werden (BFH, 02.10.2003, IV R 13/03). Steuerpfichtige können somit denselben Betrag als Betriebsausgaben berücksichtigen lassen, wie bei der Zuordnung zum Betriebsvermögen.

Der Vorteil beim Verkauf des Pkw liegt dann darin, dass der Verkauf aus dem Privatvermögen heraus geschieht und damit steuerfrei bleibt. Ein steuerfreier Verkauf ist selbst dann möglich, wenn dies innerhalb eines Jahres nach Anschaffung geschieht, da Fahrzeuge zu den Gegenständen des täglichen Gebrauchs zählen, so dass die Spekulationsfrist von 1 Jahr nicht greift.

Bei Nichtzuordnung des Pkw zum Betriebsvermögen entfällt nicht automatisch der Vorsteuerabzug bei dessen Anschaffung. Bei einer mindestens 10%igen unternehmerischen Nutzung des Pkw steht dem Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug zu.

Das heißt, dass bei einem dem Privatvermögen zugeordneten Pkw mit einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10% bis unter 50% das Fahrzeug

  • insgesamt der unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden kann und somit der volle Vorsteuerabzug erreicht wird. Für den nichtunternehmerischen Teil muss dann der private Anteil ermittelt werden;
  • insgesamt dem nichtunternehmerischen Bereich zurechnen kann und somit keinen Vorsteuerabzug erreicht;
  • im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung zurechnen kann und damit einen anteiligen Vorsteuerabzug erreicht. Steuerlich gelten der unternehmerische Teil und der nicht unternehmerische Teil als getrennte Gegenstände.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder benötigen Sie Hilfe bei der steueroptimalen Umsetzung Ihrer Vorhaben, sprechen Sie mich gern an.

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Sonntag, 28. April 2024

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