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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (644 Worte)

Durchschnittsbesteuerung nach § 23 UStG

Abweichend von der rechnungsgenauen Vorsteuer können bestimmte Unternehmer auch den Vorsteuerabzug pauschal geltend machen.

Das Bundesministerium der Finanzen kann nämlich mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für Gruppen von Unternehmern, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, durch Rechtsverordnung Durchschnittsätze festsetzen für

  1. die nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge oder die Grundlagen ihrer Berechnung oder
  2. die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen ihrer Berechnung.
Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen gegeben sind, kann beim Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) beantragen, nach den festgesetzten Durchschnittssätzen besteuert zu werden.
 
Der Antrag kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.
 
Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
 
Eine erneute Besteuerung nach Durchschnittssätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.

Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach allgemeinen Durchschnittssätzen (§ 23 UStG) werden die in der Anlage bezeichneten Prozentsätze des Umsatzes als Durchschnittssätze festgesetzt.

Die Durchschnittssätze gelten jeweils für die bei ihnen angegebenen Berufs- und Gewerbezweige.

Damit § 23 UStG anzuwenden ist, muss im ersten Schritt der Unternehmer der Regelbesteuerung unterliegen. D.h. Kleinunternehmer können diese Regelung nicht in Anspruch nehmen, solange sie nicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten.

Der Unternehmer darf weiterhin nicht verpflichtet sein, Bücher zu führen und einen Jahresabschluss aufstellen zu müssen.

Ein Unternehmer, dessen Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 61.356 Euro überstiegen hat, kann die Durchschnittssätze nicht in Anspruch nehmen.

Zum Umsatz zählt der Umsatz, den der Unternehmer im Rahmen der in der Anlage bezeichneten Berufs- und Gewerbezweige im Inland ausführt, mit Ausnahme der Einfuhr, des innergemeinschaftlichen Erwerbs und der in § 4 Nr. 8, 9 Buchstabe a, Nr. 10 und 21 UStG bezeichneten Umsätze.

Die Höchstgrenze von 61.356 Euro bezieht sich immer auf den Umsatz jedes einzelnen Gewerbezweiges; also nicht auf den Gesamtumsatz des Unternehmers.

Liegen für das Vorjahr keine Jahresumsätze vor, weil z.B. erst im Jahr gegründet wurde, ist der vorhandene Umsatz des Vorjahres auf 1 Kalenderjahr hochzurechnen. Details zu speziellen Sonderfragen siehe auch ff Abschnitt 23 UStAE.

Es gibt 2 Möglichkeiten für die Pauschalierung:

  • Vollpauschalierung (alle Vorsteuern werden pauschaliert berücksichtigt)
  • Teilpauschalierung (Pauschalierung nur auf die sachlichen Gemeinkosten; ohne Raumkosten)

Folgende Gewerbe- und Berufszweige können die Durchschnittsbesteuerung nach § 23 UStG z.B. anwenden (Abschnitt A - Vollpauschalierung):

  • Handwerk: z.B. Bäckerei, Tischlerei, Elektroinstallation, Friseure, Klempnerei, Maler und Lackierer, Kfz-Reparaturen
  • Einzelhandel: Blumen und Pflanzen, Fahrräder, Mopeds, Fisch und Fischerzeugnisse, Textilwaren (ohne Secondhand)
  • Sonstige Gewerbe: Eisdielen, Gaststätten, Taxi
  • Freie Berufe: Journalist, Schriftsteller

Abschnitt B - Teilpauschalierung: Zusätzlich zur Pauschalierung (Vorsteuer aus sachlichen Gemeinkosten) sind auch abziehbar

  • die Vorsteuer für Waren zur Weiterveräußerung inkl. der Vorsteuer für Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten,
  • die Vorsteuer aus Raumkosten
  • die Vorsteuer aus Einbauten, Ausbauten und Umbauten

Diese Teilpauschalierung gilt für:

  • Architekten
  • Rechtsanwälte, Notare
  • Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
  • Schornsteinfeger

Bei gemischten Umsätzen bei Handelsgewerben müssen die begünstigten Umsätze mindestens 50% der entsprechenden Gesamtumsätze betragen. Wird die Grenze von 50% überschritten, kann die Pauschalierung der Vorsteuer nur auf die begünstigten Umsätze angewendet werden.

Bei gemischten Umsätzen außerhalb eines Handelsgewerbes müssen die begünstigten Umsätze mindestens 25% des entsprechenden Gesamtumsatzes betragen. Wird die Grenze von 25% überschritten, kann die Pauschalierung der Vorsteuer nur auf die begünstigten Umsätze angewendet werden.

Der Antrag auf Durchschnittsbesteuerung nach § 23 UStG kann formlos gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Der Antrag kann auch konkludent durch Anwendung der Regelungen in den Umsatzsteuervoranmeldungen oder der Umsatzsteuererklärung gestellt werden.

Der Antrag ist bis zur Unanfechtbarkeit des Umsatzsteuerbescheides möglich.

Von dem Antrag kann jederzeit zurückgetreten werden mit Wirkung zum Jahresbeginn. An diesen Rücktritt ist man jedoch dann 5 Jahre gebunden § 23 Abs. 3 S. 2 UStG.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder benötigen Sie Hilfe bei der steueroptimalen Umsetzung Ihrer Vorhaben, sprechen Sie mich gern an.

 

 

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Montag, 29. April 2024

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