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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.


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1 Minuten Lesezeit (92 Worte)

Neustarthilfe für Soloselbständige

Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III anstelle der Einzelerstattung und Einzelnachweise von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale, die sogenannte Neustarthilfe beantragen.

  • Soloselbständige müssen im Haupterwerb selbständig tätig sein.
  • unständig Beschäftigte (z.B. Schauspieler) werden Soloselbständigen glechgestellt
  • volle Betriebskostenpauschale, wenn Umsatzrückgang Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzzeitraum (50% von 2019) um mindestens 60%
  • dann Betriebskostenkauschale 50% vom Referenzumsatz bzw. 25% vom jahresumsatz 2019; maximal 7.500 Euro
  • Betriebskostenpazuschale wird als Vorschuss geleistet
  • Umsatz während Januar bis Juni 2021 über 40% im Vergleich zu Januar bis Juni 2019, dann ist Vorschuss anteilig zurückzuzahlen
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Sonntag, 23. August 2026

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