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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (499 Worte)

Aktueller Stand bei Corona-Hilfsprogrammen

Änderungsanträge

  • sind für die Überbrückungshilfe II seit dem 24. Februar 2021 möglich und können bis zum 31. Mai 2021gestellt werden;
  • wurden für die November-/Dezemberhilfe am 26. Februar 2021 freigeschaltet. Über diese Änderungsanträge können nun auch die höheren Förderbeträge der erweiterten November- und Dezemberhilfe beantragt werden. Änderungsanträge können bis zum 20. Juni 2021 gestellt werden. Zu weiteren Einzelheiten hierzu verweisen wir auf die beigefügte Pressemeldung des BMWi.

 

Abschlagszahlungen

Bei der Überbrückungshilfe III wurde die Summe der höchstmöglichen Abschlagszahlung auf 800.000,00 € angehoben.

 

Experten-Hotline

Die Bundessteuerberaterkammer hat am 25. Februar 2021 in einer größeren Runde erneut gegenüber dem BMWi zum Bedürfnis erforderlicher Verbesserungen im Rahmen der Hilfeprogramme und insbesondere der Betreuung über die FaQ-Listen und die Expertenhotline vorgetragen.

Im Ergebnis sollen nun Fragen, die bei der Hotline eingehen und nicht sofort beantwortet werden können, gebündelt und strukturiert vom BMWi beantwortet und im FAQ zur Verfügung gestellt werden.

 

Neustarthilfe

Auf Nachfrage wurde sowohl der Bundessteuerberaterkammer mitgeteilt, dass die Frage, ob prüfende Dritte auch Anträge auf Neustarthilfe stellen können, geklärt ist. Für Steuerberater soll die Möglichkeit noch im März 2021 eröffnet werden. Sobald das technisch im digitalen Antragsverfahren umgesetzt ist, erfolgt offiziell ein entsprechender Ausweis in den FAQs. Prüfende Dritte haben grundsätzlich die Möglichkeit, einen Push-Dienst der Antrags-Plattform zu abonnieren und erhalten dann automatisch bei jedem Update der FAQs eine Nachricht. Sobald näheres zur konkreten Umsetzung der Antragstellung unter Beteiligung von Steuerberatern bekannt ist, werden wir Ihnen dieses unabhängig hiervon unverzüglich mitteilen.

 

Informationen zu aktuellen Hilfen des Hamburger Schutzschirms

Finanzsenator Dr. Andreas Dressel hat sich mit einem aktualisierten Schreiben vom März 2021 an die von den Corona-bedingten Maßnahmen betroffenen Unternehmen in Hamburg gewandt. Sie finden das Schreiben hier.

Wesentliche Ergänzungen finden sich in dem Schreiben insbesondere zu den Informationen zum Hamburger Digitalbonus.

 

Offenlegung von Rechnungsunterlagen für 2019 – Fristverlängerung für Einleitung von Ordnungsgeldverfahren

Das BMJV hat der Bundessteuerberaterkammer mit Schreiben vom 25.02.2021 mitgeteilt, dass Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335 HGB wegen Nichtoffenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2019 erst nach den Osterfeiertagen eingeleitet werden.

Den Unternehmen verbleibt dann die gesetzliche Nachfrist von sechs Wochen, bevor es zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes kommt.

Damit wird faktisch die Offenlegungsfrist nochmals bis zum 05.04.2021 verlängert. Das BfJ hat diese Information aktuell auf seiner Homepage ergänzt, die Sie unter folgendem Link finden: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Ordnungs_Bussgeld_Vollstreckung/Jahresabschluesse/Jahresabschluesse_node.html?fbclid=IwAR2klxnopVjWHXXPoAT2OJ7uG-T_ae1x5_IdOi1EOfMxltp0kVWvQB2Idt0

 

Kassensicherungsverordnung

Die Finanzbehörde Hamburg hat eine Fristverlängerung zur Ausrüstung der Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis zum 31. März 2021 bewilligt hat. Da eine weitere Fristverlängerung nicht gewährt wird, hat uns die Finanzbehörde folgendes mitgeteilt:

„Ab dem 1. April 2021 sind nun grundsätzlich sämtliche elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV mit einer TSE zu schützen.

Bei einem Verstoß gegen die Belegausgabepflicht bzw. gegen die TSE-Pflicht besteht für die Steuerpflichtigen die Gefahr, dass die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung verworfen wird und es zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen kommt.

Auch kann eine Sanktionierung mit einem Zwangs- oder Bußgeld in Betracht kommen.“

 

Dies sind Informationen der Steuerberaterkammer Hamburg.

 

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Samstag, 27. April 2024

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