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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (257 Worte)

Ertragsteuerliche Behandlung der Corona-Soforthilfe

Die Corona-Soforthilfe konnten Unternehmer beantragen zur zumindest teilweisen Deckung der laufenden Betriebsausgaben.

Nunmehr gibt es mehrfach Stellungennahmen wie diese Soforthilfe ertragsteuerlich zu behandeln sei.

Das Land NRW hat sogar entschieden, dass die Soforthilfe-beträge auch auf Privatausgaben benutzt werden kann. So heißt es, dass Solo-Selbständige, die den Antrag auf Corona-Soforthilfe in dem Monaten März und April 2020 gestellt haben, für Ihren Lebenunterhalt pauschal 2.000 € verwenden dürfen.

Wie alle weiteren Bundesländer hier verfahren, muss genauestens in den Bemerkungen zu den Antragsformularen und nachträglichen Stellungnahmen überprüft werden.

Hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung der Corona-Soforthilfe ist deren Verwendung zu analysieren.

Denn die Besteuerung dieser beträge richtet sich nach der entsprechenden Verwendung.

Sollten Teile der Soforthilfe für Privatausgaben verwendet werden (dürfen), handelt es sich offenbar nicht um steuerpflichtige Betriebseinnahmen.

Werden Teile für die Anschaffung von Vermögensgegenständen verwendet, die über eine Nutzungsdauer abzuschreiben sind, dürfen die Hilfen zur Mnderung der Anschaffungskosten eingesetzt werden. Hierbei entfällt die Verpflchtung zur sofortigen Erfassung als Betriebseinnahmen. Diese Wahlmöglichkeit mindert zwar das Abschreibungsvolumen, verhindert aber die unmittelbare Gewinnerhöhung.

Werden Teile der Corona-Soforthilfe für die Begleichung von steuerlich nichtabziehbaren Betriebsausgaben eingesetzt (z.B. Gewerbesteuervorauszahlungen, Verspätungszuschläge für Körperschaftsteuer usw.) dürfen diese das steuerliche betriebliche Ergebnis nicht erhöhen.

In der Buchhaltung und in den Aufzeichnungen sind also die Verwendungen deutlich darzustellen.

Mittelverwendung:

  • Investition für Anlagevermögen
  • sofort abziehbare Betriebsausgaben
  • nichtabzugsfähige Betriebsausgaben
  • Privatausgaben

Achten Sie also bitte darauf, den steuerlichen Gestaltungsspielraum optimal auszunutzen und Steuersparpotentiale voll auszunutzen.

Benötigen Sie Hilfe bei der rechtssicheren und optimalen Gestaltung Ihrer Buchhaltung oder wünschen Sie Hilfe und eine aktive Beratung hinsichtlich Ihrer Unternehmungen, sprechen Sie mich gern an.

 

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Samstag, 27. April 2024

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