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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (248 Worte)

Haftung des Geschäftsführers bei Zahlungsunfähigkeit

Geschäftsführer haften grundsätzlich für Schäden, die der Gesellschaft entstehen, wenn diese aus strafbewährtem Fehlverhalten des Geschäftsführers abzuleiten sind.

In Zeit einer Krise haften Geschäftsführer gesellschaftsrechtlich durch drei wesentliche Situationen.

  1. Wenn der Geschäftsführer ungleichmäßige Zahlungen an die Gläubiger leistet nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung (§ 64 Abs. 1 GmbHG). Hierdurch soll eine bevorzugte Befriedigung von einzelnen Gläubigern vermieden werden bzw. die Benachteiligung einzelnener Gläubiger verhindert werden.
  2. Wenn der Geschäftsführer Zahlungen an die Gesellschafter leistet, wodurch eine Zahlungsunfähigkeit für die Gesellschaft entsteht. Dies gilt nicht, wenn ein ordentlicher Geschäftsmann diese Entwicklung nicht erkennen konnte. Dieses Vorgehen resultiert aus dem Verbot der Entziehung des Stammkapitals an die Gesellschafter.
  3. Wenn die rechtzeitige Anmeldung zur Insolvenz nicht erfolgt - Verletzung der Insolvenzantragspflicht ( § 15a Abs. 4 InsO).

Das Oberlandesgericht Münster (OLG Münster, 21.07.2017, 23 U 29/17) hat in diesem Zusammenhang einen sehr praxisrelevanten Aspekt angesprochen, der von allen Geschäftsführern dringend beahctet werden muss.

In der Urteilsbegründung führten die Richter folgendes aus:

Eine unerlaubte Zahlung i.S.v. § 64 Abs. 1 GmbHG liegt auch vor, wenn der Geschäftsführer nicht verhindert, dass ein Dritter auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft einzahlt.

Diese Aussage bedeutet, dass bei möglicher Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung Erlöseingänge auf ein separates Konto eingezahlt werden müssen, wenn das Kreditinstitut, bei welchem die laufenden Girokonten geführt werden, ebenfalls Gläubiger ist. Wenn hier also auch Negativsalden auf den Konten vorhanden sind.

Durch die Geldeingänge auf die überzogenen Girokonten würde die Bank als gleichrangiger Gläubiger vor den anderen Gläubigern bevorzugt werden.

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Donnerstag, 18. April 2024

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