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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (352 Worte)

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei identitätswahrendem Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft

Missbrauchsverhinderung ist gesetzlich geregelt und nur so anzuwenden.

Das FG Köln hatte sich mit Urteil vom 11.07.2019 (13 K 2469/17) zur Problematik der erweiterten Gewerbesteuerkürzung in Umwandlungsfällen zu äußern. Die Richter kamen zu folgenden Aussagen:

Nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG gilt Satz 2 (Gewerbesteuerfreistellung von Gewinnen aus der Grundstücksverwaltung) nicht, soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandene stille Reserven entfallen.

Das FG Berlin-Brandenburg hat zu dem umgekehrten Fall der Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG entschieden, eine identitätswahrende Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG sei nicht als eine Übertragung oder Überführung der Wirtschaftsgüter der GmbH auf die KG zu werten.

Die Begründung beruht im Kern auf der Überlegung, die Begriffe "überführt" und "übertragen" orientierten sich an dem einkommensteuerlichen Verständnis.

Die Übertragung erfordere einen Rechtsträgerwechsel mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums.

Die Überführung verlange einen Wechsel der steuerlichen Zuordnung zu einem Betriebsvermögen ohne Rechtsträgerwechsel.

Das FG Berlin-Brandenburg begründet seine Entscheidung weiterhin damit, dass das Umwandlungsrecht von der zivilrechtlichen Identität der beiden Gesellschaften ausgehe, wie sich aus § 190 UmwG in Verbindung mit § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG entnehmen lasse.

Damit bedürfe es auch im Fall der sog. kreuzenden Umwandlung zivilrechtlich keines Vermögensübergangs.

Der in § 9 UmwStG i.V.m. den §§ 3 ff. UmwStG fingierte Vermögensübergang führe auch nicht zu einer gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG schädlichen Übertragung oder Überführung der Wirtschaftsgüter der Kapital- auf die Personengesellschaft, weil diese Fiktion nur für Zwecke des Umwandlungssteuerrechts (Wechsel der Besteuerungskonzepte bei Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft) Bedeutung entfalte.

§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG setze demgegenüber eine tatsächliche Überführung oder Übertragung aus einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen voraus. Die Umwandlung führe mangels eines "Vermögenswechsels" nicht zu einer Übertragung oder Überführung im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG.

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Freitag, 26. April 2024

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