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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (218 Worte)

Vorsteuerabzug und Vertrauensschutz

Der EuGH hat durch seine Rechtsprechung eine neue Sichtweise auf die Funktion einer Rechnung für den Vorsteuerabzug aufgezeigt.

Die neue Rechtsprechung zeigt nämlich, dass ein von einem Steuerpflichtigen nicht nachgewiesenes Tatbestandsmerkmal unter Umständen durch den guten Glauben des Leistungsempfängers für den Vorsteuerabzug ersetzt werden kann. Die soll auch für die formelle Voraussetzung des Vorhandenseins einer ordnungsgemäßen Rechnung gelten.

Im Urteil des EuGH vom 22.10.2015 (Rs. C-277/14, Stehcemp) machen die Richter deutlich, dass bei vorliegendem Vertrauensschutz die materiellen und formellen Voraussetzungen fehlen können.

In dem Urteil gewährte der EuGH den Vorsteuerabzug, obwohl es am Vorliegen einer Rechnung fehlte und die materiell-rechtliche Voraussetzung, dass der Lieferant ein Steuerpflichtiger und auch kein Kleinunternehmer war.

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass ein etwaiger Verstoß des Lieferers der Gegenstände gegen die Pflicht, die Aufnahme seiner steuerbaren Tätigkeit anzuzeigen, das Abzugsrecht des Empfängers der gelieferten Gegenstände in Bezug auf die dafür entrichtete Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen kann.

Selbst wenn der Lieferer der Gegenstände ein Steuerpflichtiger ist, der nicht für mehrwertsteuerliche Zwecke registriert ist, steht dem Empfänger daher das Recht zum Vorsteuerabzug zu, wenn die Rechnungen über die gelieferten Gegenstände alle nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie vorgeschriebenen Angaben enthalten, insbesondere diejenigen, die zur Bestimmung des Ausstellers der Rechnungen und der Art der Gegenstände erforderlich sind.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Sonntag, 28. April 2024

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